Zahl: 8170/2017          Großkirchheim, 19.12.2017

                                                                                                                Sachbearbeiter: Warmuth

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017 , Zahl:8170/2017, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, und gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1)
Für die Benützung von Grabstätten und Friedhofsanlagen sind die jeweils vom Gemeinderat festgelegten Gebühren von den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde Großkirchheim (Friedhofsverwaltung) zu entrichten.

(2)
Die Verordnung gilt für die im Eigentum der Gemeinde Großkirchheim stehende neue Friedhofsanlage (Friedhof neu), sowie für die im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz stehende Friedhofsanlage (Friedhof alt), deren Verwaltung mit Vereinbarung vom 04.11.1992, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Pfarre Sagritz, der Gemeinde Großkirchheim übertragen wurde.

Paragraph 2

Höhe und Fälligkeit

(1) Die Friedhofsgebühren betragen pro Jahr für ein

         Einzelgrab € 20,70 Einzelgrab Tiefgrab € 36,20

Familiengrab                                                € 41,30             Familiengrab Tiefgrab  € 72,60

FG Tiefgrab (3 Verstorbene)                  € 56,50

(2) Die Friedhofsgebühr für ein Einzelgrab bzw. ein Familiengrab ist auf Bestandsdauer des Grabes zu entrichten.

(3)
Die Nutzungsberechtigten erhalten von der Gemeinde Großkirchheim jährlich eine Vorschreibung für die Entrichtung der Friedhofsgebühren, welche mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig ist.

Paragraph 3

Abgabenpflichtiger

Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsverordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verpflichtet.

Paragraph 4

Aufbahrungshalle

Für die Aufbahrung der Verstorbenen steht die Aufbahrungshalle in Döllach zur Verfügung. Dafür wird eine Gebühr für die Betreuung von € 120,00 pro Aufbahrung eingehoben.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2016, Zahl: 8170 aus 2016, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger