Nationalparkgemeinde Großkirchheim
Döllach 47, 9843 Großkirchheim
TEL: 04825/521-0, FAX: 04825/522
www.grosskirchheim.at; grosskirchheim@knt.gde.at;
Zahl: 8170/2015 Großkirchheim, 29.12.2015
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2015 , Zahl: 8170 aus 2015,, mit der die Friedhofsordnung neu beschlossen wird und die Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden
FRIEDHOFSORDNUNG
Auf Grund des Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz - K-BstG), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Eigentum der Gemeinde Großkirchheim stehende neue Friedhofsanlage (Friedhof neu), sowie für die im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz stehende Friedhofsanlage (Friedhof alt), deren Verwaltung mit Vereinbarung vom 04.11.1992, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Pfarre Sagritz, der Gemeinde Großkirchheim übertragen wurde.
Paragraph 2
Besitzverhältnisse
Der neue Friedhof, Grundstück 581/2, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 844 m², befindet sich im Besitz der Gemeinde Großkirchheim.
Der alte Friedhof, Grundstück .92, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 2.378 m², befindet sich im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz.
Alle Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht nach der Friedhofsverordnung.
Paragraph 3
Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der neuen und alten Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde Großkirchheim. Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhofsanlagen, sowie für die Erhaltung, Pflege und Betreuung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
Auf dem Friedhof dürfen Personen ohne Eingrenzung der Konfession und Herkunft bestattet werden.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
Ein vorzeitiger Ankauf von freien Grabstellen ist nicht möglich.
Für beide Friedhofsanlagen (Friedhof alt und neu) liegen Bestandspläne auf. Jede Grabstätte wird mit einer Ordnungsnummer durch die Friedhofsverwaltung gekennzeichnet.
römisch zwei. Ordnungsvorschriften
Paragraph 4
Öffnungszeit
Grundsätzlich werden keine bestimmten Öffnungszeiten festgelegt. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch das Betreten der Friedhofsanlagen oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Gründen vorübergehend untersagen.
Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhofsanlagen
Auf den Friedhofsanlagen ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten.
Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
Paragraph 6
Gewerbliche Arbeiten, Pflege
Bauliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von hiezu befugten Personen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.
Die Friedhofsordnung ist einzuhalten und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
Gewerbetreibende bzw. ausführende Personen haften für Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht wurden.
Bauliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen durchgeführt werden und es dürfen dadurch keine Begräbnisfeierlichkeiten gestört werden.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und falls erforderlich die Friedhofswege zu reinigen.
römisch drei. Grabstätten
Paragraph 7
Einteilung der Grabstätten
- Einzelgräber
- Familiengräber
Paragraph 8
Größe der Grabstätten
Einzelgräber sind 1,40 m lang und 0,7 m breit. Alter Friedhof: 1,30 x 0,70
Familiengräber sind 1,40 m lang und 1,20 m breit. 1,20 x 1,30
Abstand zwischen den Einfriedungen 0,40 m.
Paragraph 9
Form und Ausführung der Gräber,
Bepflanzung der Gräber
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt werden. Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
Es dürfen keine Sträucher, die sich sehr ausbreiten oder Bäume angepflanzt werden und es sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
Die neuen Grabmäler sind an die bereits bestehenden Grabmäler in Größe und Form anzupassen, um das Gesamtbild des Friedhofes zu erhalten (Kreuze, keine Grabsteine). Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standsicherheit der Grabmäler ist vom jeweiligen Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen.
Grabeinfassungen sollen in einer einheitlichen Höhe errichtet werden.
Die Grabstätten sind spätestens 12 Monate nach einer Beisetzung herzurichten.
Die Einfriedungsmauer der Friedhöfe sowie eventuelle Stützmauern dürfen in keiner Weise verändert oder bepflanzt werden.
Zäune jeder Art sind als Grabeinfriedungen nicht gestatten.
Die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen oder deren Änderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
Grabmäler und Einfriedungen, die nicht der Friedhofsordnung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden.
Paragraph 10
Nutzungsrecht, Ruhefrist
Das Nutzungsrecht für Gräber beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt mindestens 20 Jahre.
Das Recht auf eine Grabstätte wird durch die Zuteilung der Friedhofsverwaltung und Bezahlung der jährlichen Friedhofsgebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden und ist nicht veräußerlich. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
Auch für die bereits bestehenden Grabstätten sind die Bestimmungen hinsichtlich der Ruhefristen sowie Nutzungsrechte rückwirkend anzuwenden.
Das Nutzungsrecht kann, wenn es genügend Beisetzungsmöglichkeiten gibt, über Ansuchen und durch Zahlung der geltenden Gebühren verlängert werden.
römisch vier. Friedhofsgebühren
Paragraph 11
Höhe und Fälligkeit
Für die Benützung von Grabstätten und Friedhofsanlagen sind die jeweils vom Gemeinderat festgelegten Gebühren von den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde Großkirchheim (Friedhofsverwaltung) zu entrichten.
Die Friedhofsgebühren betragen pro Jahr für ein
Einzelgrab……………………….€ 20,10 EG Tiefgrab .….………............€ 35,20
Familiengrab…………………….€ 40,20 FG Tiefgrab .………….............€ 70,50
FG Tiefgrab (3 Verstorbene).....€ 54,90
Die Mindestgebühr für ein Einzelgrab bzw. ein Familiengrab ist auf Bestandsdauer des Grabes zu entrichten. Für Verstorbene, die bereits vor mehr als 20 Jahren beigesetzt wurden, ist die Friedhofsgebühr nicht mehr zu entrichten.
Die Nutzungsberechtigten erhalten von der Gemeinde Großkirchheim jährlich eine Vorschreibung für die Entrichtung der Friedhofsgebühren, welche spätestens bis zum vorgegebenen Fälligkeitsdatum entrichtet werden müssen.
Paragraph 12
Aufbahrungshalle
Für die Aufbahrung der Verstorbenen steht die Aufbahrungshalle in Döllach zur Verfügung. Dafür wird ein Entgelt für die Betreuung von € 120,00 pro Aufbahrung eingehoben.
römisch fünf. Schlussbestimmungen
Paragraph 13
Haftung, Pflicht zur Obsorge
Alle Friedhofsbesucher haften für die durch sie entstandenen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten bzw. durch deren Bepflanzung entstanden sind. Sie haben die Gemeinde Großkirchheim für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstahl entstehen, wird von der Friedhofsverwaltung nicht übernommen.
Paragraph 14
Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Vereinbarungen erworbenen Nutzungsrechte am neuen Friedhof bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 15
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger
Angeschlagen am: 29.12.2015
Abgenommen am: 12.01.2016