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VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 13. November 2017, Zahl 920-6/2017, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuer-verordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Gemeinde Frauenstein schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl.Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, gilt;
b) die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl.Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2015, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen;
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 4,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des § 6 K-VSG befreit:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen von Rettungsorganisationen;
c) Sportveranstaltungen von Amateuren;
d) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind;
e) Die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden und
f) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 5,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18. Dezember 2001, Zahl 941-7/2001, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach
Anlage zu Paragraph 3, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen 10 v.H.
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen und Ausstellungen, sofern die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist,
1) wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt 5 v.H.
2) im Übrigen 15 v.H.
c) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen auf
Eis- oder Rollbahnen 10 v.H.
d) für Minigolf pro ausgegebene Spielkarte 10 v.H.
e) für alle anderen Veranstaltungen 20 v.H.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt
a) für das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz- sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten, und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat und begonnenen Kalendermonat 42 Euro
sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der Litera b,) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.
b) für das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Fußball- und Billardtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat 11 Euro.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß lit. a) und b) darf monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabepflichtigen nicht übersteigen.
(2) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, und wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
Der Pauschbetrag beträgt:
a) für fallweise Veranstaltungen bis zu einer Veranstaltungsfläche von 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 300 Personen
für Veranstaltungen mit Eintrittskarten und Tanz
(Kultur- u. Sportvereine der Gemeinde einschl.
Feuerwehrfeste, Wirteveranstaltungen) 51 Euro
für Unterhaltungsveranstaltungen ohne Eintrittskarten
und ohne Tanz (einschließlich Wirte-Kirchtage) 15 Euro
b) für fallweise Veranstaltungen bei einer Veranstaltungsfläche über 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung über 300 Personen
für Veranstaltungen mit Eintrittskarten und Tanz
(Kultur- u. Sportvereine der Gemeinde einschl.
Feuerwehrfeste, Wirteveranstaltungen) 55 Euro
für Unterhaltungsveranstaltungen ohne Eintrittskarten
und ohne Tanz (einschließlich Wirte-Kirchtage) 19 Euro
c) Finden diese Veranstaltungen regelmäßig statt, erhöht sich der festgesetzte Pauschbetrag um 20.v.H. Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach