VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 28. April 2025, Zahl: 920-5/2025, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde Frauenstein erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.
Paragraph 2,
Abgabengegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2) Der Abgabe unterliegen nicht Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundes-behindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.
Paragraph 3,
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes,
a.) für einen Hund Euro 30,00
b.) für jeden zweiten Hund Euro 40,00
c.) für jeden weiteren Hund, sofern es sich um einen
Wachhund oder einen Hund handelt, der in Aus-
übung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird Euro 58,00
d.) für jeden weiteren Hund, sofern es sich nicht um
einen Wachhund oder einen Hund handelt, der in
Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird Euro 100,00
Paragraph 4,
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe sind befreit das Halten von:
a.) Lawinen- und Personensuchhunden
b.) Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes
c.) Therapiebegleithunden
d.) Hunden in Tierasylen.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Paragraph 5,
Hundemarke
(1) Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht eine Hundemarke aus.
(2) Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Gemeinde Frauenstein“ und eine (fortlaufende) Nummer.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 21. Oktober 2024, Zahl 920-5/2024, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach e.h.