Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 18.12.2017, Zahl 920-5/2017, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.25 aus 2017,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
Die Gemeinde Frauenstein erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

                                                                                                § 2
   Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund, einen Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 25,00 Euro.

                                                                                                § 3
   Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe sind befreit das Halten von:
a) Lawinensuchhunden
b) Hunden des Bergrettungsdienstes und
c) Hunden in Tierasylen.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.


                                                                                                § 4
   Hundemarke
Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Gemeinde Frauenstein“ und eine (fortlaufende) Nummer.

                                                                                                § 5
   Inkrafttreten
(1)              Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2)              Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 18.12.2001, Zahl 941-6/2001 und vom 24.11.2005, Zahl 941-6/2005, mit welcher die Hundeabgabe ausgeschrieben wird, außer Kraft.

Bürgermeister

Harald Jannach