Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 13.11.2017, Zahl 920-4/2017, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, sowie Paragraphen eins und Paragraph 7, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
Die Gemeinde Frauenstein schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

                                                                                                § 2
   Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)              Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, K-ZWAG bemessen.
(2)              Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²                   10,00 Euro

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m²               18,00 Euro

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m²               32,00 Euro

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²                 45,00 Euro

(3)              Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgaben-beträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4)              Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforder-lichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

                                                                                                § 3
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 04. April 2006, Zahl 770-3/2006, außer Kraft.

Bürgermeister

Harald Jannach