VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 21. Oktober 2025, Zahl: 900-2/2025-2, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird
(1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2025)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, in der letztgültigen Fassung, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2025.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 9.269.800,00
Aufwendungen: € 9.738.000,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 45.000,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 423.200,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 9.086.700,00
Auszahlungen: € 9.137.900,00
Geldfluss aus der
voranschlagswirksamen Gebarung: € - 51.200,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
850 Betriebe der Wasserversorgung
851 Betriebe der Abwasserbeseitigung
852 Betriebe der Müllbeseitigung
820 Wirtschaftshof
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß §37 Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 800.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der 1. Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Oktober 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach e.h.