VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 20. Dezember 2021, Zahl: 900-2/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2020, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 6.805.000,00
Aufwendungen: € 7.528.200,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 27.100,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 750.300,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 6.316.300,00
Auszahlungen: € 6.507.800,00
Geldfluss aus der
voranschlagswirksamen Gebarung: € -191.500,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
850 Betriebe der Wasserversorgung
851 Betriebe der Abwasserbeseitigung
852 Betriebe der Müllbeseitigung
820 Wirtschaftshof
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 800.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach