VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 20. Dezember 2021, Zahl: 900-2/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022) 

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        €             6.805.000,00

Aufwendungen:        €             7.528.200,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    €               0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    €                        27.100,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:                                 - 750.300,00

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       €             6.316.300,00

Auszahlungen:        €             6.507.800,00

Geldfluss aus der

voranschlagswirksamen Gebarung:                                                 -191.500,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

850 Betriebe der Wasserversorgung

851 Betriebe der Abwasserbeseitigung

852 Betriebe der Müllbeseitigung

820 Wirtschaftshof

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 800.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach