VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 21. Dezember 2020, Zahl: 900-2/2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021) 

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        €             5.815.200

Aufwendungen:        €             7.371.300

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    €               0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    €                                  0

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1                                       - 1.556.100

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       €             5.643.200

Auszahlungen:        €             6.310.200

Geldfluss aus der

voranschlagswirksamen Gebarung:2                                                     -667.000

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

850 Betriebe der Wasserversorgung

851 Betriebe der Abwasserbeseitigung

852 Betriebe der Müllbeseitigung

820 Wirtschaftshof

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 800.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.