VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 23. Oktober 2023, Zahl 852-2/2023, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 26.11.2009, Zl. 714-0/2009 (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll), wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Paragraph 2,
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% im Abhol- und im Sonderbereich € 62,00 pro Jahr und Einrichtung.
Paragraph 3,
Entsorgungsgebühr
(1) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 60 Liter Müllsack Euro 3,50
b) je 120 Liter Müllbehälter Euro 5,50
c) je 240 Liter Müllbehälter Euro 10,20
d) je 1100 Liter Müllbehälter Euro 49,80
e) je 120 Liter Biomüllbehälter Euro 6,70
f) je 240 Liter Biomüllbehälter Euro 13,00
(2) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
je 60 Liter Müllsack Euro 2,50
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 5,
Fälligkeit
(1) Die Bereitstellungsgebühr für den Abhol- und Sonderbereich ist quartalsmäßig mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist quartalsmäßig mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die Entsorgungsgebühr für den Sonderbereich ist jährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 26. November 2009, Zahl 714-0/2009, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach e.h.