VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 23. Oktober 2023, Zahl: 850-4/2021, mit welcher Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Frauenstein werden Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage Frauen-stein ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke oder Objekte zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Grundstück oder Objekt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %  

ab dem 1. Jänner 2024   € 65,00

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)      Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(3)      Für den Wasserverbrauch während der Bauphase bis zum Einbau des Wasserzählers wird ein Pauschalwasserverbrauch von 50 m³ verrechnet.

(4)      Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen

Umsatzsteuer von derzeit 10 %       

ab dem 1. Jänner 2024   € 1,90

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Frauenstein angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet.

(2)      Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserver-sorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Objektes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30.09. jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß § 7 dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 7,

Vorauszahlungen

(1)      Für die Wasserbezugsgebühr sind vierteljährlich (am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

(2)      Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 20.12.2021, Zl. 850-4/2021, mit welcher Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben wurden (Wasserbezugsgebühren-verordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.