VERORDNUNG

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauensein vom 21. Dezember 2015, Zahl: 713-6/2015, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenver-ordnung)

Gemäß Paragraphen 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Gemeinde Frauenstein werden von der Gemeinde Frauenstein Kanalgebühren ausgeschrieben.

(2)  Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(3)  Die Kanalgebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 2. Juni 2004, Zahl: 713-0/2004, mit der der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Frauenstein (Kanalisationsbereich) festgelegt wird, ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde Frauenstein und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2)   Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Gemeinde Frauenstein ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude oder befestigte Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (iSd Anlage zum K-GKG) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit im Jahr

vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016   Euro 117,00

        vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017   Euro 125,00

        vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018   Euro 133,00

        vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019   Euro 141,00

        vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020   Euro 149,00

        ab 1.1.2021      Euro 157,00

(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Gebührensatz enthalten.

Paragraph 4,

Benützungsgebühren

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt

 vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016   Euro 1,57

 vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017   Euro 1,69

 vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018   Euro 1,81

 vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019   Euro 1,92

 vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020   Euro 2,05

 ab 1.1.2021      Euro 2,17

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Gebührensatz enthalten.

(4) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(5) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015).

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Frauenstein angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

(1)  Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen.

(3)  Die gemäß § 7 dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe in Abzug zu bringen.

Paragraph 7,

Vorauszahlung

(1)  Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich (Fälligkeitszeitpunkt ist jeweils der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres) Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausge-gangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschrift-anzeige.

(2)  Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse) bei den kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund einer Schätzung gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Ge-meinderates der Gemeinde Frauenstein vom 2. Juni 2004, Zahl: 713-6/2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Abg.z.NR Harald Jannach e.h.

Angeschlagen am: 22.12.2015

Abgenommen am: 07.01.2016