KINDERBETREUUNGSORDNUNG
für die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung „Kindergarten Frauenstein“
Kinderbetreuungsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 30. Juni 2016, Zahl : 281-0/2016, in Entsprechung des Paragraph 14, des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 13/2011, i.d.g.F., für den Kindergarten der Gemeinde Frauenstein, beschlos-sen in der Sitzung des Gemeinderates am 30. Juni 2016 wie folgt:
römisch eins.
Aufgabe
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt §2)
In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung
erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt Paragraph 3,)
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
römisch II.
Aufnahme
1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze entsprechend dem Lebensalter der angemeldeten Kinder und nach regionaler Zuständigkeit sowie nach festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 3. Lebensjahr; die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, zuerst die Kinder des verpflichtenden Kindergartenjahres, dann absteigend im Lebensalter bis zum vollendetem 3. Lebensjahr; Kinder von berufstätigen AlleinerzieherInnen sind bevorzugt.
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
c) die Anmeldung durch den od. die Erziehungsberechtigten,
d) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse,
e) die Verpflichtung des od. der Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten und die Einverständniserklärung dazu
f) die Vorstellung des Kindes bei der Kindergartenleiterin bei der Einschreibung und
3. Behinderte (beeinträchtigte) Kinder dürfen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung (Beeinträchtigung) eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
4. Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet jährlich im März statt. Voran-meldungen werden jedoch ganzjährig angenommen. Die Aufnahme findet alljährlich Ende August/Anfang September statt; freie oder freiwerdende Plätze werden während des Jahrs nachbesetzt.
römisch III.
Vorschriften für den Besuch – Verpflichtung der Erziehungsberechtigten
Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:
1. Jedes Kind sollte bis spätestens 8:15 Uhr in den Kindergarten gebracht werden, sowie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgeholt werden. U.a. wird damit wird die Möglichkeit für eine effiziente Bildungs- und Erziehungsarbeit geschaffen.
2. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.
3. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/n Mitarbeiter/In des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe durch eine/n Mitarbeiter/In an die Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachten Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiter/Innen des Kindergartens bekannt ist.
4. Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kind von Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgeholt wird. Wird das Kind von älteren Geschwistern abgeholt, ist dafür eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten notwendig.
5. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
6. Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergarten-pädagogin entsprechende Zeit. Es steht daher nur eine kurze Zeit für Informationen beim Bringen und Abholen zur Verfügung. Für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin. Telefonische Anrufe sind soweit als möglich auf die Zeit von 7 Uhr bis 8:15 Uhr zu beschränken (04212/6473).
7. Dass Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Zahnbürste, Zahnpaste, Papiertaschentücher, Jausentasche und „Gesunde Jause“. Bitte die Kleidung und weitere Gegenstände deutlich lesbar mit Namen zu kennzeichnen. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
8. Um den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern, kann dem Kind ein Kuscheltier oder ähnliches von zu Hause mitgegeben werden, jedoch keine weiteren Spielsachen (es wird keine Haftung übernommen). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind kein Geld in den Kindergarten mitbringt.
9. Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe sowie für die in Verlust geratenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
10. Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sofort bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
11. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/ Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch eine geeignete Person, sobald als möglich abzuholen.
12. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und/oder die gruppenführende Kindergartenpädagogin zuständig.
13. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.
14. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests verlangt werden.
Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter
Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr
Die Gemeinde ist verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. Septem-ber des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits
zum Besuch des Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem Gespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuches auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
römisch IV.
REGELUNG DER BETRIEBSZEITEN
1. Der Kindergarten wird als Jahreskindergarten geführt, er wird mit
1. September geöffnet und schließt Ende 3. Woche Monat August.
2. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr
TAGESABLAUF:
06:30 Uhr bis 08:15 Uhr „Bringzeit“
08:15 Uhr bis 11:15 Uhr „Kernzeit“ für Kindergartenkinder
11:15 Uhr bis 12:00 Uhr Abholung der Kinder ohne Mittagessen
11:15 Uhr bis 12:15 Uhr „Mittagessen“
12:15 Uhr bis 14:00 Uhr Abholung der Kinder mit Mittagessen
13:00 Uhr bis 14:00 Uhr „Ruhezeit“
14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Abholung der Kinder, die ganztägig betreut
werden
Bring- und Abholzeiten sind bitte unbedingt, genau und pünktlich einzuhalten.
Der Kindergarten bleibt geschlossen:
a) vom 24.12. bis zum 31.12.
b) letzte Kalenderwoche im Monat August (Generalreinigung)
c) an den gesetzlichen Feiertagen
römisch fünf.
Austritt (Abmeldung) und Entlassung
1. Der Austritt (Abmeldung) des Kindes während des Kindergartenjahres kann nur aus einem triftigen Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) erfolgen und hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Eine Kündigungsfrist von 1 Monat ist einzuhalten. Mündliche Abmeldungen haben keine Wirksamkeit.
2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
o wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
o das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt
o Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten.
o Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag
o längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung.
o wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten.
o Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.
Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/ Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBG Paragraph 25,).
römisch VI.
Geldleistungen/Kindergartenentgelt/Elternbeitrag
1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein an den Verbraucherpreisindex 2010 gebundenes monatliches Entgelt inkls. 13% Mehrwertsteuer zu leisten. Dieses beträgt für das Kindergartenjahr 2016/2017:
Halbtagesgruppe mit Abholzeit bis 12 Uhr € 105,00 ohne Mittagessen
Halbtagesgruppe mit Abholzeit bis 14 Uhr € 127,00 ohne Mittagessen
Ganztagesgruppemit Abholzeit bis 17 Uhr € 150,00 ohne Mittagessen
Dieses Kindergartenentgelt beinhaltet weiters:
a) den monatlichen Bastelgeldbeitrag in Höhe von € 5,00
b) den monatlichen Kopierbeitrag in Höhe von € 1,00
c) den monatlichen Beitrag für 1x wöchentlich „Gesunde Jause“ von € 4,00
Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt vom 1. September bis zum Tag des Sommerferienbeginnes der Volksschule Kraig und ist daher die Beitragszahlung 10,5 Mal im Jahr zu entrichten. Für die Betreuung in der Sommerzeit (ist anzumelden) ab dem Tag des Sommerferienbeginns bis zum 31. Juli ist die Beitragszahlung 11 Mal zu entrichten, bis einschl. 3. Augustwoche 12 Mal zu entrichten.
Mittagessen:
Die Zubereitung des Mittagessens erfolgt über das SPAR Kaufhaus Kraig und wird je nach Anzahl und tatsächlichem Bezug mit dzt. € 3,60 inkls. der gesetzlichen Mehrwertsteuer weiterverrechnet.
Der Halbtagessatz, ohne Verpflegung, wird von der Kärntner Landesregierung,
Abteilung 6, für Kinder, die sich im letzten Jahr vor Schuleintritt befinden, mit einer Förderung in der Höhe von € 84,93 (KG Jahr 2015/2016) unterstützt. Die Förderhöhe ändert sich jeweils entsprechend der Regelung durch das Land Kärnten.
2. Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Wochen wegen Krankheit, oder Krankenhausaufenthalt wird eine Beitragsfreistellung, vom Zeitpunkt der Abwesenheit bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts, gewährt. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung.
3. Das Kindergartenentgelt/Elternbeitrag ist monatlich nach Vorgabe der jeweiligen Vorschreibung (erfolgt durch die Gemeinde Frauenstein) im Vorhinein jeweils bis zum 10. des Monats, zu leisten. Die Vorschreibung erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten des Mittagessens werden je nach Bezug im Nachhinein verrechnet.
4.
5. Grundlage für die Indexberechnung des Betreuungsbeitrages ist der Monat März des jeweiligen Jahres. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit 1. September des neuen Kindergartenjahres. Das neue Entgelt ist jeweils auf volle 10 Cent zu runden.
römisch VII.
Ermäßigung des Kindergartenentgeltes
1. Eine Ermäßigung des Kindergartenentgeltes in Höhe von 20 % ist zu gewähren, wenn das Familieneinkommen/Haushaltseinkommen(netto ohne Familienbeihilfe) den fiktiven Richtwert nicht erreicht, bzw. nicht überschreitet.
Der fiktive Richtwert errechnet sich wie folgt:
Haushaltsvorstand: Ausgleichszulagenrichtsatz x 1,20 =
Je weitere erwachsene Person im Haushalt: Ausgleichszulagenrichtsatz x 0,72 =
je Kind: Ausgleichszulagenrichtsatz x 0,36 =
Summe = fikt. Richtwert
(anzuwenden ist der jeweils gültige Ausgleichszulagenrichtsatz)
Die sich aus der vorangeführten Berechnung (Nettoeinkommen) ergebende Summe ist der fiktive Richtwert. Liegt das Familieneinkommen darunter, ist eine Ermäßigung von 20 % zu gewähren. Liegt das Familieneinkommen darüber, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung.
Das Einkommen eines Lebensgefährten wird zum Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen dazugerechnet, ebenso Unterhaltsbeiträge. Maßgeblich sind nicht nur die Meldedaten bei der Meldebehörde, sondern die im Haushalt tatsächlichen Verhältnisse. Lehrlingsentschädigungen werden nicht in das Familiennettoeinkommen/Haushaltseinkommen eingerechnet.
Die Ermäßigung wird nur aufgrund eines Antrages gewährt. Der Antrag gilt erst dann als ordnungsgemäß eingebracht, wenn die notwendigen Lohnzettel (Jahreslohnzettel des Vorjahres) vorliegen. Auf die Gewährung der Ermäßigung besteht kein Rechtsanspruch.
Beispiel:
Tatsächlich nach Ausgleichs-zulagenrichtsatz
(Richtsatz 2016
€ 882,78)
Fiktiver Richtsatz
Haushaltsvorstand (z.B.Vater) € 1.728,-- € 1.059,24
Mutter (kein Einkommen) 0,-- € 635,60
1 Kind 0,-- € 317,80
Gesamt € 1.728,-- € 2.012,64 (fiktiver RS)
Die Ermäßigung ist zu gewähren, da das tatsächliche Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen geringer ist als der fiktive Richtwert.
2. Für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie ermäßigt sich das Kindergartenentgelt um 20 %. Das Verpflegungsgeld ist jedoch voll zu entrichten.
römisch VIII.
Inkrafttreten
1. Diese Kinderbetreuungsordnung tritt mit 1.9.2016 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbetreuungsordnung tritt die bisherige Kindergartenordnung, Zahl: 281-0/2014, in der Fassung vom 20. März 2014 außer Kraft.
Für den Besuch des Kindergartens Frauenstein ist die Unterfertigung der im Angang beigefügten Einverständniserklärung erforderlich (Voraussetzung).
Der Bürgermeister:
Abg.z.NR Harald Jannach e.h.
Kundmachung an der Amtstafel:
angeschlagen am: 1. Juli 2016
abgenommen am: 16. Juli 2016
Anhang
Zur Kinderbetreuungsordnung
Einverständniserklärung
Ich (wir), als
Erziehungsberechtigte/r _____________________________________________
(Vor- und Zuname)
habe die vorliegende derzeit gültige Kinderbetreuungsordnung vom 30.6.2016 ge-lesen, verstanden und nehme diese zustimmend zur Kenntnis. Weiters erkläre ich (wir) nach den Datenschutzbestimmungen die Zustimmung zur entgeltfreien Veröffent-lichung von Bildern (Videos) meines Kindes (die im Rahmen von Kindergartenveran-staltungen und währen des Kindergartenbetriebes erstellt wurden) in Zeitungen und sonstigen Medien. Diese Zustimmung gilt nur für die Gemeinde Frauenstein als Betreiberin des Kindergartens.
Name des Kindes: ______________________________________
Kraig, am ____________ Der/Die Erziehungsberechtigten:
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