VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 28. März 2022, Zahl: 250-0/2022 mit welcher eine Tarifordnung für die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge und eine Betreuungsordnung festgelegt werden

Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3 des Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K- SchG; Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2020,, wird vom Gemeinderat verordnet:

Paragraph eins,

Öffnungszeiten

(1)   Die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge ist an Schultagen von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

(2)   Die Kinder sind verpflichtet an den gemeldeten Betreuungstagen bis 16.00 Uhr anwesend zu sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen mit der Betreuungseinrichtung abzuklären. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig a) bei gerechtfertigter Verhinderung, b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

Paragraph 2,

An-/Abmeldung

(1)  Die Anmeldung zu einer ganztägigen Schulform erfolgt direkt über die jeweilige Schulleitung zur gleichen Zeit mit der Schuleinschreibung. Gegebenenfalls können Kinder auch während des laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.

       Die Anmeldung gilt für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Eine Abmeldung während des Unterrichtsjahres ist nur zum Ende des ersten Semesters möglich und hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen.

Paragraph 3,

Berechnung des Kostenbeitrages

(1)  Das monatliche Entgelt = Kostenbeitrag berechnet sich wie folgt:

       Die jährlichen Personalkosten des Schulerhalters für ganztägige Schulform in getrennter Abfolge pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann das zu bezahlende jährliche od. monatliche Entgelt für die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge.

(2)Das Entgelt ist höchstens kostendeckend zu berechnen.

(3) Entstehende Kosten im Rahmen des Schulbetriebes für die Instandhaltung, das Reinigungspersonal, Heizung und sonstigen Sachaufwand sind vom Schulerhalter zu tragen und dürfen nicht weiter verrechnet werden.

Paragraph 4,

Elternbeitrag und Essens(Verpflegungs-)beitrag

(1)  Eltern haben ein monatliches Entgelt/Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Dauer des Unterrichtsjahres für ihr Kind zu leisten.

 

(2)  Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß § 74 K-SchG.

(3) Das monatliche Entgelt für die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge wird festgesetzt mit

Anzahl der Betreuungstage

Betreuungs-beitrag

Verpflegungs-beitrag

Beitrag

Arbeitsmittel

5 Tage

€ 86,00

nach

tatsächlichem

Aufwand

nach

tatsächlichem

Verbrauch

4 Tage

€ 70,00

3 Tage

€ 52,00

2 Tage

€ 35,00

1 Tag

€ 26,00

(4)  Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

(5)  Das Entgelt/Kostenbeitrag ist im Voraus monatlich zu überweisen bzw. wird mittels Bankeinzug eingehoben.

(6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird das Entgelt für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Elternbeitrag zur Gänze erlassen.

Paragraph 5,

Sonstige Entgelte/Kosten/Beiträge

Kosten für pädagogische Veranstaltungen/Lehr-Kurse usw. im Freizeitbereich können anlassfallbezogen eingehoben werden. Sind diese Veranstaltungen bzw. Lehrkurse durchgehend und regelmäßig in die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge eingebunden, können diese Kosten in das monatliche Entgelt einberechnet werden, jedoch nur dann, wenn die gesamte Gruppe gemeinsam daran teilnimmt. Ansonsten darf nur eine anlassfall- und schülerbezogene Entgeltverrechnung erfolgen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)  Diese Tarif- und Betreuungsordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Tarif- und Betreuungsordnung tritt die Tarif- und Betreuungsordnung vom 29.06.2020, Zahl 250-0/2020, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.