KINDERBILDUNGS- und -BETREUUNGSORDNUNG

für die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung „Kindergarten Frauenstein“

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 03. Juli 2023

gemäß Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG

römisch eins.

Allgemeine Aufnahmebedingungen

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

             das vollendete 3. Lebensjahr

             die körperliche und geistige Eignung des Kindes

             die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

             die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

             die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse

             die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs-

und -betreuungsordnung einzuhalten (siehe Anhang)

Die Anmeldungen werden jährlich im Monat März entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:

             Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern, verpflichtendes Kindergartenjahr)

             Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten)

„In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (K-KBBG Paragraph 3,)

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

römisch II.

Vorschriften für den Besuch – Verpflichtung der Erziehungsberechtigten

Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

      Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 8.15 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

      Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

      Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

      Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.

      Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

      Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / Elementarpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen ist.

      Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Läusefrei sind.

      Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

      Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

      Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-KBBG § 15 Abs. 2).

Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter

Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (K-KBBG Paragraph 20,).

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kinder-gartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen (K-KBBG Paragraph 16 a, Absatz 3,).

römisch III.

Beiträge

Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch die Betreuungskosten entfallen.

Folgende monatlichen Beiträge sind zu leisten:

-      € 110,00  Verpflegungsbeitrag  (Mittagessen und

1 x wöchentl. „Gesunde Jause“)

-      € 10,00 Kreativbeitrag

Die Beiträge sind monatlich im Vorhinein bis spätestens 10. des Monats mittels SEPA-Lastschrift zu entrichten.

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung.

Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Wochen wegen Krankheit oder Krankenhausaufenthalt kann um eine Beitragsfreistellung für diesen Zeitraum angesucht werden. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung.

römisch IV.

Betriebs- und Öffnungszeiten

Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet mit Ende der 3. Augustwoche des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr

TAGESABLAUF:

06:30 Uhr bis 08:15 Uhr  „Bringzeit“

08:15 Uhr bis 11:15 Uhr   „Kernzeit“ für Kindergartenkinder

11:15 Uhr bis 12:00 Uhr  Abholung der Kinder ohne Mittagessen

11:15 Uhr bis 12:15 Uhr  „Mittagessen“

12:15 Uhr bis 14:00 Uhr  Abholung der Kinder mit Mittagessen (bei Abholzeit 14 Uhr)

13:00 Uhr bis 14:00 Uhr  „Ruhezeit“

14:00 Uhr bis 17:00 Uhr  Abholung der Kinder, die ganztägig betreut

                                                 Werden

Bring- und Abholzeiten sind einzuhalten

Der Kindergarten bleibt geschlossen:

a)    Weihnachtsferien vom 24.12. bis zum 31.12.

b)    letzte Kalenderwoche im Monat August (Generalreinigung)

c)    an den gesetzlichen Feiertagen

römisch fünf.

Austritt (Abmeldung) und Entlassung

Der Austritt (Abmeldung) des Kindes während des Kindergartenjahres kann nur aus einem triftigen Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) erfolgen und hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten. Mündliche Abmeldungen haben keine Wirksamkeit.

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

      aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

      aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

      die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

      die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

römisch VI.

Inkrafttreten

1.     Diese Kinderbildungs- und –betreuungsordnung tritt mit 01.09.2023 in Kraft.

2.     Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbildungs- und betreuungsordnung tritt die bisherige Kinderbetreuungsordnung, Zahl: 240-0/2022, in der Fassung vom 04. Juli 2022 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.

Anhang

Zur Kinderbetreuungsordnung

Kindergartenjahr 2023/24

Einverständniserklärung

Ich (wir), als

Erziehungsberechtigte/r _____________________________________________

                                                        (Vor- und Zuname)

habe(n) die vorliegende Kinderbetreuungsordnung vom 03.07.2023 gelesen, verstanden und nehme(n) diese zustimmend zur Kenntnis.

Weiters erkläre(n) ich (wir) nach den Datenschutzbestimmungen die Zustimmung zur entgeltfreien Veröffentlichung von Bildern (Videos) meines (unseres) Kindes (die im Rahmen von Kindergartenveranstaltungen und während des Kindergartenbetriebes erstellt wurden) in der Gemeindezeitung, in regionalen Zeitungen (Kleine Zeitung, Kronen Zeitung, Kärntner Woche, Regionalmedien) und auf der Homepage der Gemeinde Frauenstein. Diese Zustimmung gilt nur für die Gemeinde Frauenstein als Betreiberin des Kindergartens.

Name des Kindes: ______________________________________

Kraig, am ____________    Der/Die Erziehungsberechtigten: