KINDERBILDUNGS- und -BETREUUNGSORDNUNG

für die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung „Kindergarten Frauenstein“

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 05. Juli 2021 in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes K-BBG, LGBl.Nr. 13/2011, i.d.g.F., für den Kindergarten der Gemeinde Frauenstein

römisch eins.

Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a) das vollendete 3. Lebensjahr; die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, zuerst die Kinder des verpflichtenden Kindergartenjahres, dann absteigend im Lebensalter bis zum vollendetem 3. Lebensjahr; Kinder von berufstätigen AlleinerzieherInnen sind bevorzugt

b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes

c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung bzw. Einschreibung

e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse

f)   die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung einzuhalten und die Einverständniserklärung dazu

2. Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet jährlich im März statt. Voran-meldungen werden jedoch ganzjährig angenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.

3. In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG, Teil 2, 1. Abschnitt § 3). Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

römisch II.

Vorschriften für den Besuch – Verpflichtung der Erziehungsberechtigten

Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

1.    Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 8:15 Uhr in den Kindergarten gebracht werden, sowie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgeholt werden. U.a. wird damit die Möglichkeit für eine effiziente Bildungs- und Erziehungsarbeit geschaffen.

2.    Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.

3.    Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen des Kindergartens bekannt ist.

4.    Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kind von Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgeholt wird. Wird das Kind von älteren Geschwistern abgeholt, ist dafür eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten notwendig.

5.    Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

6.    Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergarten-pädagogin entsprechende Zeit. Es steht daher nur eine kurze Zeit für Informationen beim Bringen und Abholen zur Verfügung. Für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin. Telefonische Anrufe sind soweit als möglich auf die Zeit von 7 Uhr bis 8:15 Uhr zu beschränken (Tel. 04212/6473 oder 0664/4105779).

7.    Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Papiertaschentücher, Jausentasche und „Gesunde Jause“. Bitte die Kleidung und weitere Gegenstände deutlich lesbar mit Namen zu kennzeichnen. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

8.    Um den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern, kann dem Kind ein Kuscheltier oder ähnliches von zu Hause mitgegeben werden, jedoch keine weiteren Spielsachen (es wird keine Haftung übernommen). Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden.

9.    Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

10.  Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/ Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch eine geeignete Person, sobald als möglich abzuholen.

11.  Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und/oder die gruppenführende Kindergartenpädagogin zuständig.

12.  Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

13.  Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

14.  Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

15.  Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten (lt. § 3a des K-KBBG).

Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter

Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG, 2. Abschnitt Paragraph 20,)

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet werden.

römisch III.

REGELUNG DER BETRIEBSZEITEN

1.     Der Kindergarten wird als Jahreskindergarten geführt, er wird mit

1. September geöffnet und schließt Ende 3. Woche Monat August.

2.     Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr

TAGESABLAUF:

06:30 Uhr bis 08:15 Uhr  „Bringzeit“

08:15 Uhr bis 11:15 Uhr   „Kernzeit“ für Kindergartenkinder

11:15 Uhr bis 12:00 Uhr  Abholung der Kinder ohne Mittagessen

11:15 Uhr bis 12:15 Uhr  „Mittagessen“

12:15 Uhr bis 14:00 Uhr  Abholung der Kinder mit Mittagessen (bei Abholzeit 14 Uhr)

13:00 Uhr bis 14:00 Uhr  „Ruhezeit“

14:00 Uhr bis 17:00 Uhr  Abholung der Kinder, die ganztägig betreut

                                                 werden

Bring- und Abholzeiten sind bitte unbedingt genau und pünktlich einzuhalten.

Der Kindergarten bleibt geschlossen:

a)    vom 24.12. bis zum 31.12.

b)    letzte Kalenderwoche im Monat August (Generalreinigung)

c)    an den gesetzlichen Feiertagen

römisch IV.

Austritt (Abmeldung) und Entlassung

1.     Der Austritt (Abmeldung) des Kindes während des Kindergartenjahres kann nur aus einem triftigen Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) erfolgen und hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Eine Kündigungsfrist von 1 Monat ist einzuhalten. Mündliche Abmeldungen haben keine Wirksamkeit.

2.     Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

o      wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

o      das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

o      Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten

o      Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag

o      längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung

o      wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten

o      Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.

Im Bezug auf Punkt 1 sowie Punkt 2 ist vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens eine fachliche Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt (lt. Paragraph 25, Absatz 2, des K-KBBG).

römisch fünf.

Geldleistungen/Kindergartenentgelt/Elternbeitrag

1.     Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein an den Verbraucherpreisindex 2010 gebundenes monatliches Entgelt inkls. 13% Mehrwertsteuer zu leisten. Dieses beträgt für das Kindergartenjahr 2021/22:

Halbtagesgruppe mit Abholzeit bis 12 Uhr  € 114,50

Halbtagesgruppe mit Abholzeit bis 14 Uhr  € 138,50

Ganztagesgruppemit Abholzeit bis 17 Uhr  € 163,70

Dieses Kindergartenentgelt beinhaltet weiters:

a)    den monatlichen Bastelgeldbeitrag in Höhe von € 5,00

b)    den monatlichen Kopierbeitrag in Höhe von € 1,00

c)    den monatlichen Beitrag für 1x wöchentlich „Gesunde Jause“ von € 4,00

Das monatliche Kindergartenentgelt verringert sich um das Kinderstipendium und im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres um den Zuschuss des Landes Kärnten.

Sollte aufgrund einer Krisensituation nur eingeschränkter Kindergartenbesuch möglich sein, können oben genannte Beträge teilweise nachgesehen werden.

Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt vom 1. September bis zum Tag des Sommerferienbeginns der Volksschule Kraig und ist daher die Beitragszahlung 10 Mal im Jahr zu entrichten. Ab Juli erfolgt die Verrechnung, wenn der Kindergarten nicht das ganze Monat besucht wird, aliquot pro Woche. Die Anmeldung für den Sommerkindergarten (ab Ferienbeginn) erfolgt gesondert.

Mittagessen:

Die Zubereitung des Mittagessens erfolgt über das SPAR Kaufhaus Kraig und wird je nach Anzahl und tatsächlichem Bezug mit dzt. € 3,60 inkls. der gesetzlichen Mehrwertsteuer weiterverrechnet.

2.     Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Wochen wegen Krankheit, oder Krankenhausaufenthalt wird eine Beitragsfreistellung, vom Zeitpunkt der Abwesenheit bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts, gewährt. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung.

3. Das Kindergartenentgelt/Elternbeitrag ist monatlich nach Vorgabe der jeweiligen Vorschreibung (erfolgt durch die Gemeinde Frauenstein) im Vorhinein jeweils bis zum 10. des Monats, zu leisten. Die Vorschreibung erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten des Mittagessens werden je nach Bezug im Nachhinein verrechnet.

4.     Grundlage für die Indexberechnung des Betreuungsbeitrages ist der Monat März des jeweiligen Jahres. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit 1. September des neuen Kindergartenjahres. Das neue Entgelt ist jeweils auf volle 10 Cent zu runden.

römisch VI.

Ermäßigung des Kindergartenentgeltes

1.    Eine Ermäßigung des Kindergartenentgeltes in Höhe von 20 % ist zu gewähren, wenn das Familieneinkommen/Haushaltseinkommen (netto ohne Familienbeihilfe) den fiktiven Richtwert nicht erreicht, bzw. nicht überschreitet.

Der fiktive Richtwert errechnet sich wie folgt:

Haushaltsvorstand:                                                  Ausgleichszulagenrichtsatz x 1,20 =

Je weitere erwachsene Person im Haushalt:    Ausgleichszulagenrichtsatz x 0,72 =

je Kind:                                                                      Ausgleichszulagenrichtsatz x 0,36 =

                                                                                      Summe = fikt. Richtwert

(anzuwenden ist der jeweils gültige Ausgleichszulagenrichtsatz)

Die sich aus der vorangeführten Berechnung (Nettoeinkommen) ergebende Summe ist der fiktive Richtwert. Liegt das Familieneinkommen darunter, ist eine Ermäßigung von 20 % zu gewähren. Liegt das Familieneinkommen darüber, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung.

Das Einkommen eines Lebensgefährten wird zum Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen dazugerechnet, ebenso Unterhaltsbeiträge. Maßgeblich sind nicht nur die Meldedaten bei der Meldebehörde, sondern die im Haushalt tatsächlichen Verhältnisse. Lehrlingsentschädigungen werden nicht in das Familiennettoeinkommen/Haushaltseinkommen eingerechnet.

Die Ermäßigung wird nur aufgrund eines Antrages gewährt. Der Antrag gilt erst dann als ordnungsgemäß eingebracht, wenn die notwendigen Lohnzettel (Jahreslohnzettel des Vorjahres) vorliegen. Auf die Gewährung der Ermäßigung besteht kein Rechtsanspruch.

Beispiel:

Tatsächlich                      nach Ausgleichs-zulagenrichtsatz

                                           (Richtsatz 2021

                                           € 1.000,48)

                                                                                                                                            Fiktiver Richtsatz

Haushaltsvorstand (z.B.Vater)   € 1.950,--  € 1.200,58

Mutter (kein Einkommen)     0,--  € 720,35

1 Kind                      0,--  € 360,17

Gesamt                  € 1.950,--  € 2.281,10 (fiktiver RS)

                                                        

Die Ermäßigung ist zu gewähren, da das tatsächliche Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen geringer ist als der fiktive Richtwert.

2.     Für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie ermäßigt sich das Kindergartenentgelt um 20 %. Das Verpflegungsgeld ist jedoch voll zu entrichten.

römisch VII.

Inkrafttreten

1.     Diese Kinderbildungs- und –betreuungsordnung tritt mit 01.09.2021 in Kraft.

2.     Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbetreuungsordnung tritt die bisherige Kinderbetreuungsordnung, Zahl: 240-0/2020, in der Fassung vom 29. Juni 2020 außer Kraft.

Für den Besuch des Kindergartens Frauenstein ist die Unterfertigung der im Anhang beigefügten Einverständniserklärung erforderlich (Voraussetzung).

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.

Anhang

Zur Kinderbetreuungsordnung

Kindergartenjahr 2021/22

Einverständniserklärung

Ich (wir), als

Erziehungsberechtigte/r _____________________________________________

                                                        (Vor- und Zuname)

habe(n) die vorliegende Kinderbetreuungsordnung vom 05.07.2021 gelesen, verstanden und nehme(n) diese zustimmend zur Kenntnis.

Weiters erkläre(n) ich (wir) nach den Datenschutzbestimmungen die Zustimmung zur entgeltfreien Veröffentlichung von Bildern (Videos) meines (unseres) Kindes (die im Rahmen von Kindergartenveranstaltungen und während des Kindergartenbetriebes erstellt wurden) in der Gemeindezeitung, in regionalen Zeitungen (Kleine Zeitung, Kronen Zeitung, Kärntner Woche, Regionalmedien) und auf der Homepage der Gemeinde Frauenstein. Diese Zustimmung gilt nur für die Gemeinde Frauenstein als Betreiberin des Kindergartens.

Name des Kindes: ______________________________________

Kraig, am ____________    Der/Die Erziehungsberechtigten:

                                                                                                  

                                                                                                  ________________________________