GEMEINDEAMT FRAUENSTEIN
politischer Bezirk St. Veit an der Glan, 9311 Kraig, Schulstraße 1 www.frauenstein.at
714-0/2009
Sammlung und Abfuhr
von Haus- und Sperrmüll
römisch fünf E R O R D N U N G
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 26. November 2009, Zahl 714-0/2009, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll im Gemeindegebiet von Frauenstein geregelt wird
Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Gemeinde Frauenstein sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
Paragraph 2,
Abholbereich
(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich
ist.
(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.
Paragraph 3,
Sonderbereich
(1) Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt
werden können.
(2) Der Sonderbereich umfasst jene Ortschaften bzw. Haushalte, welche in der im Anhang der Verordnung dargestellten Anlage 1
angeführt sind. Die Anlage 1 bildet einen integrierenden Bestandteil der Abfuhrordnung.
Paragraph 4,
Sammelplätze und Standorte
für Müllbehälter aus dem Sonderbereich
(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen.
(2) Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt:
(3) Als Standorte für die Großraumbehälter werden wie folgt festgelegt:
wie Absatz 2, Litera a,
Paragraph 5,
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zulassen.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die verwendeten Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt(Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
(4) Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass der Aufstellungsort sowie der Zugang zu dem Müllbehälter von
Schnee und Eis freigehalten wird und den Nutzungsberechtigten und den Beauftragten der Müllabfuhr auch im Winter jederzeit zugänglich ist.
Paragraph 6,
Müllbehälter
(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme
auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie
entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsübliches Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter
je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit zumindest einer Wohnung, darf nicht unterschritten
werden.
(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter Großraummüllbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 Liter Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 Liter
(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzu-stellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer haben die von der Gemeinde zu beziehenden Müllsäcke zu verwenden.
(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder
anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 24, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.
(6) Die Müllabfuhr kann über Ansuchen des Grundstückseigentümers eingestellt werden, wenn das Gebäude:
Paragraph 7,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004.
(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind Müllbehälter ent-sprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
(3) Die Müllbehälter sind von den Grundstückseigentümern in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Paragraph 8,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereit-stellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ein-richtungen (Entsorgungsgebühr)
werden in einer eigenen Gebührenver-ordnung nach Paragraph 55, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.
(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit
Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt
auszuschreiben.
(4) Bei Einstellung der Müllabfuhr aus den im Paragraph 6, Absatz 6, a) und
b) angeführten Gründen entfällt mit dem auf die Einstellung folgenden Quartals die Vorschreibung der Abfallgebühren (Bereitstellungs- und Entsorgungs-gebühren).
(5) Bei Einstellung der Müllabfuhr aus dem im Paragraph 6, Absatz 6, c) angeführtem Grund entfällt mit dem auf die Einstellung folgenden
Monat die Vorschreibung der Entsorgungsgebühr.
Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 19. Juni 2008, Zahl 714-0/2008, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Karl Berger)
angeschlagen am: 27. November 2009
abgenommen am: 11. Dezember 2009
Anlage 1
Der Sonderbereich umfasst folgende Ortschaften bzw. Haushalte: