GEMEINDEAMT FRAUENSTEIN
politischer Bezirk St. Veit an der Glan, 9311 Kraig, Schulstraße 1 www.frauenstein.at
717-2/2009
Friedhofsordnung
Auf Grund des Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz K-BStG), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2008,, wird folgende Friedhofsordnung erlassen:
FRIEDHOFSORDNUNG
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 10. September 2009, Zahl: 717-2/2009, mit welcher eine Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof der Gemeinde Frauenstein erlassen wird.
römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Eigentumsverhältnisse
Der Friedhof auf dem Grundstück Nr. 378/3 der KG Kraig ist im Eigentum der Gemeinde Frauenstein.
§2
Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde
Frauenstein.
Die zuständige Abteilung (Friedhofsverwaltung) überwacht
die Einhaltung der Friedhofsordnung.
Die Evidenzhaltung aller Beerdigten erfolgt in einem Gräberverzeichnis.
§3
Widmung
Der Friedhof dient der Beisetzung der sterblichen Überreste und der Urnen aller Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde Frauenstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
weiters für alle Personen, die in der Gemeinde Frauenstein über einen längeren Zeitraum ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, nicht
aber zum Zeitpunkt ihres Todes. Die Beerdigung anderer bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters, wobei diese nur in besonders begründeten Fällen erteilt wird. Es ist in diesen Fällen insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
§4
Ordnungsvorschriften
Der Friedhof ist während der nachstehend festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet:
vom 01. April bis 31. August - von 7.00 bis 20.00 Uhr
vom 01. September bis 31. März - von 8.00 bis 18.00 Uhr
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Aufsicht betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile der-selben aus wichtigen Gründen vorübergehend untersagen.
§5
Verbote
(1) Innerhalb des Friedhofes ist verboten:
(2) Einer Zustimmung des Bürgermeisters bedarf:
Paragraph 6,
Vornahme gewerblicher Arbeiten
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorhergehender Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Bei Ausübung der Arbeiten ist auf angesetzte oder in Gang befindliche Beisetzungsfeierlichkeiten unbedingt Rücksicht zu nehmen.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Dasselbe gilt auch für allfälliges Aushubmaterial und sonstigen Abraum. Wege-, Platz- und Rasenflächen sind zu schonen.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Friedhofsverwaltung kann für Beschädigungen an Grabanlagen durch Gewerbetreibende nicht haftbar gemacht werden.
römisch II.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 7,
Bestattung
(1) Jede Beerdigung, die im Gemeindefriedhof vorgenommen werden soll, ist von den Angehörigen oder in Ermangelung solcher, von der Bestattungsanstalt vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Diese stellt eine Grabanweisung zu. Das Öffnen und Schließen eines Grabes wird von der Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt) veranlasst und obliegt ausschließlich den Organen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten, der Transport der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat durch befugte gewerbliche Bestatter zu erfolgen.
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber, sofern erforderlich, in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die Nutzungsberechtigten sind auch verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial auf ihren Grabstätten zu dulden.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, dass sanitäre
Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
(5) Für die Grabherstellung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(6) Tiefgräber werden nicht ausgeführt. An einer Grabstelle kann daher während der gesetzlichen Liegezeit in der Regel nur eine Leiche beigesetzt werden.
Paragraph 8,
Bestattungs- und Beisetzungszeremonien
Die Friedhofsverwaltung hat die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuchen ohne Unterschied der Rasse oder Religion zu dulden und deren klaglose Abwicklung zu unterstützen. Zeremonien, die mit der
öffentlichen Ordnung oder mit den Sitten unvereinbar sind, sowie jedes der Weihe und dem Ernste des Ortes abträgliche Benehmen, sind verboten.
Paragraph 9,
Beisetzung von Urnen
Die Beisetzung von Urnen hat in den dafür vorgesehenen Gräbern und Urnennischen zu erfolgen. Die Beisetzung in Gräbern ist unterirdisch in mindestens 65 cm Tiefe vorzunehmen. Die unterirdische Beisetzung von Urnen ist auch in Einzel- oder Familiengräbern möglich.
Paragraph 10,
Exhumierung
Die Exhumierung von Leichen ist nach den jeweiligen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.
Abgesehen von den auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen, oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann
zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen
sicherzustellen.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen unzulässig.
Es ist dem Friedhofspersonal untersagt, Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln bzw. deren Rest oder andere Gegenstände aus dem Grabe zu entnehmen oder auszufolgen.
römisch III.
Nutzungsrecht
Paragraph 11,
Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit der Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der dafür vom Gemeinderat der Gemeinde Frauenstein festgesetzten Gebühren erworben.
Bei Beerdigung ist die Gebühr für die 10 Jahre der gesetzlichen Liegezeit, bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr für 5 Jahre, im Voraus zu entrichten.
Die erstmalige Entrichtung der Grabnützungsgebühr bei bestehenden Gräbern bzw. Grabstätten hat ebenfalls für 10 Jahre im Voraus zu erfolgen.
Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen, wobei die Gebühr für diese Zeitdauer ebenso im Voraus zu entrichten ist.
Mit der Entrichtung der Benützungsgebühr wird das Nutzungsrecht für das Grab bzw. die Grabstätte erworben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der vom Gemeinderat festgesetzten und jeweils in Geltung stehenden Gebührenordnung für die Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur von einer Person erworben werden. Ausnahmen bewilligt der Bürgermeister. Die Rechtsnachfolge des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Person, die für die ordnungsgemäße Bestattung und Instandhaltung der Grabstätte aufkommt, das Nutzungsrecht zuerkennen,
Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere dazu in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Personen, die vom Nutzungsberechtigten namhaft gemacht wurden, beisetzen zu lassen, die Grabstätte anzulegen, gärtnerisch und künstlerisch zu gestalten, zu schmücken und ständig zu pflegen, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufzustellen und ständig zu halten.
Das Nutzungsrecht ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so
ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 6 Monate an der Amtstafel der Gemeinde Frauenstein und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Gemeinde Frauenstein zurück.
Paragraph 12,
Beendigung bzw. Verlust des Nutzungsrechtes
(1) Im Falle der Auflassung des Friedhofes behält sich die Gemeinde Frauenstein im Rahmen der jeweiligen Gesetze das Recht vor, auch schon vor
Ablauf der Liegezeit den Friedhof außer Benützung zu setzen und die Einstellung der Bestattungen anzuordnen. In diesem Fall endigt das
Nutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung durch die Gemeinde.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei gegebener Notwendigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Liegezeit die Auflassung einzelner
Gräber verfügen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(3) Ein Verlust des Nutzungsrechtes tritt außerdem ein:
römisch IV.
Gräberordnung
Paragraph 13,
Anlage und Unterteilung des Friedhofes
Paragraph 14,
Ausmaß der Gräber
Das Ausmaß einer Grabstelle bzw. Grabstätte im Friedhoffeld beträgt:
Paragraph 15,
Gestaltung der Gräber
(1) Die Anlage von Gräbern und deren gärtnerische Gestaltung muss spätestens 12 Monate nach einer Beisetzung erfolgen, widrigenfalls von der Friedhofsverwaltung die Einebnung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst wird.
(2) Alle Grabanlagen müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur
geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
(3) Nicht gestattet ist die Pflanzung und Entfernung von Bäumen und Sträuchern, das Streuen von Kies außerhalb bestehender Einfassungen, das Aufstellen von
unschönen Gefäßen (Konservendosen etc.) zur Aufnahme von Blumen sowie das Aufstellen von Porzellan- oder Gipsfiguren oder anderer schablonenhafter
Dutzendware, das Ausheben von Rasen im gesamten Friedhofsgelände und das Versetzen von Holzeinfassungen.
(4) Folgende Sondervorschriften sind einzuhalten:
Die Grabstelle ist
Das Aufstellen von Blumenschüsseln oder anderen Gefäßen sowie Gegenstände darf auf dieser Fläche nicht erfolgen, da deren Pflege einheitlich durch die Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Zur individuellen Gestaltung wird der Raum vor bzw. um das Grabmal bei Grabstätten in einer Tiefe von 1,0 m freigegeben. Diesbezügliche Gestaltungsvorschläge sind in einer eigenen Anlage
auszuweisen.
(5) Verwelkte Blumen, Kränze und Kerzenreste sind sofort von den Grabstätten zu entfernen und in die vorgesehenen Behälter zu schaffen.
Den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher kann die Friedhofsverwaltung anordnen.
Paragraph 16,
Errichtung von Grabmälern
(1) Für die Errichtung und Änderung von Grabmälern (Grabsteine, Kreuze, Platten udgl.) ist bei der Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt) anzusuchen. Dem Ansuchen ist eine Skizze des Grabmales
im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Für die Neuerrichtung eines Grabdenkmales gelten ausnahmslos folgende Bestimmungen:
Die Ausmaße der Grabdenkmäler für Grabstätten (Grabstellen) dürfen der Höhe nach in der Regel 1,20 m nicht überschreiten. In Sonderfällen kann die Höhe von 1,30 m genehmigt werden. Der Breite nach darf ein Ausmaß von 2,50 m bei Familiengräber und 1,30 m bei Einzelgräbern nicht überschritten werden. Das Grabmal hat einen Abstand von 10 cm zum oberen Grabrand aufzuweisen.
(3) Entgegen diesen Bestimmungen errichtete Grabmäler werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von Amts wegen entfernt. Bei freiwilliger bzw. verfügter Auflassung von Grabstellen oder Grabstätten sind die Grabmäler vom bisherigen Nutzungsberechtigen innerhalb von 6 Monaten aus dem Gemeindefriedhof zu entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die Grabmäler von der Friedhofverwaltung entfernt und gehen sofort in das Eigentum der Gemeinde über.
römisch fünf.
Schlussbestimmungen
Paragraph 17,
Haftung
Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden, die Nutzungsberechtigten überdies für Schäden, die durch ihre Tätigkeit im Friedhofsgelände entstehen, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäßes Aufstellen oder durch mangelnde Pflege und Aufsicht eines Grabmales entstehen.
Die Gemeinde Frauenstein haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch
Natureinflüsse, durch Nachsitzen der Grabstätten, bei Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von der Gemeinde
Frauenstein nicht übernommen.
Paragraph 18,
Mit der Erlangung des Nutzungsrechtes für ein Grab bzw. einer Grabstätte erklärt sich der Nutzungsberechtigte mit den vorstehenden
Bestimmungen einverstanden und versichert deren genauen Befolgung.
Paragraph 19,
Gleichstellungsklausel
Soweit in der Friedhofsordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form oder nur in weiblicher Form verwendet werden, umfassen diese Männer und Frauen in gleicher Weise.
Paragraph 20,
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofs-ordnung vom 07. September 1984 außer Kraft.
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.
Der Bürgermeister:
(Karl Berger)
Angeschlagen am: 11.09.2009
Abgenommen am: 28.09.2009