GEMEINDEAMT FRAUENSTEIN
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 10.8.2000, Zahl:
140-2/2000, in der Fassung vom 2. April 2002, Zahl: 140-2/2002, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß § 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1987 wird verordnet:Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1987, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung
(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).(Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
§ 2Paragraph 2,
Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:
das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dies nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohngebiet, Dorfgebiet (Widmung nach dem K-GplG 1995) od. in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen;
den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete;
den Betrieb von Maschinen und Geräten (wie z.B. Ketten- und Kreissägen, Hobelmaschinen, Winkelschleifer usw.) die im Freien einen 50 db(A) übersteigenden Lärm erzeugen, im Wohngebiet, im Dorfgebiet und im Kurgebiet (Widmung nach dem K-GplG 1995) oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr. Für den Bereich der Ortschaft Eggen (Ferien- und Wochenendsiedlung Raunig) und für den Bereich der Ortschaft Stromberg (Ferien- und Wochenendsiedlung Matschnigg) gilt eine Mittagsruhezeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und eine nächtliche Ruhezeit von 20:00 Uhr bis 9:00 Uhr.
die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren im Wohngebiet, Dorfgebiet und im Kurgebiet (Widmung nach dem K-GplG 1995) sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr. Für den Bereich der Ortschaft Eggen (Ferien- und Wochenendsiedlung Raunig) und für den Bereich der Ortschaft Stromberg (Ferien- und Wochenendsiedlung Matschnigg) gilt eine Mittagsruhezeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und eine nächtliche Ruhezeit von 20:00 Uhr bis 9:00 Uhr.
§ 3Paragraph 3,
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen sind gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4Paragraph 4,
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 6.8.1982, Zl.: 140-2/1982, in der Fassung vom 29. Juni 1994, außer Kraft.
Diese Verordnung ist am 5.4.2002 in Kraft getreten.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:
Karl Berger e.h.