Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein

vom 26. April 2021, Zahl: 004-3/2021, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters1 des eigenen Wirkungsbereiches auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister aufgeteilt werden

(Referatsaufteilung)

Aufgrund des Paragraph 69, Absatz 4 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und der von der Landesregierung erteilten Genehmigung wird verordnet: 2

Paragraph eins,

Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches

Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 K-AGO werden auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister wie folgt aufgeteilt:

Referat IBürgermeister  Harald Jannach

Alle Aufgaben als „Behörde“ und der Hoheitsverwaltung, Aufgaben und Sachbereich der Personalangelegenheiten, alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

Referat II: 1. Vizebürgermeister Herbert Pichlmaier

Aufgaben und Sachbereich:

Finanzen, Wirtschaftsförderung, Hochwasserschutzmaßnahmen, ausgenommen sind alle Personalangelegenheiten dieser Sachbereiche. Die Aufzählung ist taxativ.

Referat III: 2. Vizebürgermeister  Ing. Konrad Petautschnig

Aufgaben und Sachbereich:

Hoch- und Tiefbau, Raumordnung, Flächenwidmungen, ORE Orts- und Regionalentwicklung, Straßen- und Brückenbau (Neubau und Instandhaltung), Rad- und Gehwege, Straßenvermessung, Straßenwinterdienst, Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, ausgenommen sind alle Angelegenheiten der Straßenbehörde und alle Personalangelegenheiten. Die Aufzählung ist taxativ.

Paragraph 2,

Zuständigkeit des Bürgermeisters

Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Paragraph 3,

Vertretung im Verhinderungsfall

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes,3 haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:

a.) Ist der Bürgermeister (Referat römisch eins) verhindert, so ist dieser durch den 1. Vizebürger- meister, ist dieser gleichzeitig verhindert, durch den 2. Vizebürgermeister zu vertreten (§75 K-AGO)

b) Ist der 1. Vizebürgermeister (Referat römisch II) verhindert, so ist dieser durch den Bürger- meister, ist dieser gleichzeitig verhindert, durch den 2. Vizebürgermeister zu vertreten.

c) Ist der 2. Vizebürgermeister (Referat römisch III) verhindert, so ist dieser durch den Bürger- meister, ist dieser gleichzeitig verhindert, durch den 1. Vizebürgermeister zu vertreten.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.4

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.03.2015, Zahl: 024-3/2015 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Jannach e.h.

1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

2 3 Die Aufteilung auf die Vizebürgermeister bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung (§ 69 Abs. 4 zweiter Satz K-AGO). Beachte dazu auch § 15 Abs. 3 K-AGO.

3  Gem. § 75 K-AGO wird der Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung von den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten, weshalb für diesen keine eigene Regelung festzulegen ist.

4  Gemäß § 15 K-AGO sind Verordnungen der Gemeinde seit 01.01.2017 im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.