VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 26.04.2021, Zahl: 004-0/2021, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung)
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Frauenstein gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten Höhe.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit Euro 150,00 festgesetzt.
Paragraph 3,
Sitzungsgeld für Ausschussobmänner1
Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz führen das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.
Paragraph 4,
Sitzungsgeld für Mitglieder des Gemeindevorstandes
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.2
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 03.07.2017, Zahl 004-0/2017, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Jannach e.h.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
2 Gemäß § 15 K-AGO sind Verordnungen der Gemeinde seit 01.01.2017 im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.