GEMEINDE ST. GEORGEN AM LÄNGSEE

Hauptstraße Nr. 24    -    9314 Launsdorf

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VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee, vom 21. 12. 2010,

Zahl 120-2-21/6/2010, womit dauernde Verkehrsbeschränkungen verordnet werden

Gemäß der Paragraphen 14 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung

- K-AGO

Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, in Verbindung mit

Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b,) 1., 44

sowie 52 lit. 10a. und 10b. und 94d. lit. 4.d) der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, werden auf den Verbindungsstraßen "Podeblacher Straße" und "Podeblacherweg" Verkehrsbeschränkungen verordnet:

Paragraph eins,

Geschwindigkeitsbeschränkung

Im Bereich der Ortschaft "Podeblach" wird auf den Verbindungsstraßen "Podeblacher Straße" auf dem öffentlichen Weggrundstück 293/1 KG Goggerwenig (ab der Mitte des Grundstückes 293/7 KG Goggerwenig im Westen bis ca. 20 m östlich des Grundstückes .21 KG Goggerwenig) und "Podeblacherweg" auf dem öffentlichen Weggrundstück 1261/3

KG Goggerwenig (beginnend ca. 30 m nördlich des Grundstückes 260

KG Goggerwenig bis zur Einmündung in die "Podeblacher Straße" für beide Fahrtrichtungen

als zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h festgelegt. Die Lage der Verkehrszeichen sowie der Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung sind im Lageplan, der integrierender

Bestandteil der Verordnung ist, ersichtlich (Anlage 1).

Paragraph 2,

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Überdies ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes
St. Georgen am Längsee ortsüblich zu verlautbaren.
  1. Ziffer 3
    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 14. 5. 2001,
Zahl: 664/2001 - Podeblacher- u. Mühlweg außer Kraft.

Paragraph 3,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden im Sinne der Strafbestimmungen

des Paragraph 99, StVO 1960 geahndet.

Anlage 1 zu Paragraph eins :, Lageplan Straßenverlauf und Verkehrszeichen

Launsdorf, am 21. 12. 2010                                                                      Der Bürgermeister:

                                                                                                                Konrad Seunig

Angeschlagen am: 22. 12. 2010

Abgenommen am: 4. 1. 2011