Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 6. Juli 2023, Zahl 920-6/D/5396/2023, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff. Kärntner Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde St. Georgen am Längsee schreibt Vergnügungssteuern aus.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2022, gilt;
b) die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;
c) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und
d) die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Abs. 3).
e) Videofilmvorführungen in Nachtlokalen, Bars, Clubs u. ä.
f) Peepshows
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023 durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 4,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des § 6 K-VSG befreit:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen von Rettungsorganisationen und den Feuerwehren;
c) Sportveranstaltungen von Amateuren;
d) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind;
e) Die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden;
f) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter;
g) Ausstellung von Museen und Reliefs, sowie nicht gewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
h) Film- und Diavorträge;
i) Theatervorstellungen, Ballette, Opernaufführungen, Musicals, Operetten, Konzerte der ernsten Musik (Orchester, Solisten- und Kammermusikkonzerte u.a.), Dichterlesungen, Rezitationen, sowie ähnliche Veranstaltungen;
j) Veranstaltungen des Kulturamtes der Gemeinde St. Georgen am Längsee;
k) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
l) und Werbeveranstaltungen für Waren aller Art.
(2) Der Pauschbetrag für Spieltische, für Tischtennis, Fußball, Hockey und dergleichen hat zu entfallen, wenn diese Geräte in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dass dafür eigene Räumlichkeiten oder Grundflächen vorhanden sind, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben.
(3) Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen, Heurigenabend u. ä.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn derartige Veranstaltungen in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste, und zwischen jeweils in der Zeit vom 01.05. bis 30.11. des Jahres veranstaltet werden.
(4) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(5) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 5,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 29. 10. 1999, Zahl 920/1999, 14. 5. 2001, Zahl 920/2001, 14.8.2002, Zahl: 920/2002 und 3. 5. 2005, Zahl 920/2005 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Grilz
Anlage zu Paragraph 3, der Vergnügungssteuerverordnung1
Zahl: 920-/D/5396/2023
Vergnügungssteuertarif
I. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen 1 vH
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen und Ausstellungen, sofern die Verabreichung von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist 10 vH
c) für Tierschauen, Kunstlaufvorführungen auf Eisbahnen oder Skater-Anlagen 10 vH
d) für Konzerte 1 vH
e) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte 10 vH
f) für alle anderen Veranstaltungen 10 vH.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt:
a) für das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz- sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat und begonnenem Kalendermonat 42,00 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der lit. b handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten;
b) für das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 11,00 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(2) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. a und b darf monatlich 510,00 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(3) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, und wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient. Der Pauschbetrag beträgt:
a) für fallweise Veranstaltungen
bis zu einer Veranstaltungsfläche von 150 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen 50,00 Euro
über 50 Personen 75,00 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von 151 m² bis 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen 100,00 Euro
über 100 Personen 125,00 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen 150,00 Euro
über 150 Personen 175,00 Euro
b) für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab vier Veranstaltungen pro Kalendermonat) das 3-fache der gemäß lit. a ermittelten Pauschbeträge.
c) Pauschsteuern nach dem Vielfachen des Einzelpreises
1) Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.
2) Sie beträgt je Kalendertag
a) Für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten- (Geister-) bahnen, Autodrome, Karusselle, Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter Litera b,) und c) etwas anderes bestimmt wird
das 1-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz und Stehplatz.
b) Für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln, Kinderkarusselle, Kinderkettenkarusselle
das 0,5-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatzes.
c) Für Schießbuden bis zu 8 m Frontlänge das 10-fache,
Für Schießbuden über 8 m Frontlänge das 15-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuss.
d) Für Schaubuden, Würfelbuden, Ringspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen
bis zu 5 m Frontlänge das 10-fache
über 5 m Frontlänge das 15-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes.
e) Für Kraftmesser, Horoskope und ähnliche Belustigungen
das 10-fache
des Einzelpreises.
f) Für alle übrigen Belustigungen, soweit nicht unter a) bis e) angeführt,
das 10-fache
des Einzelpreises
(4) Der Pauschbetrag gemäß Abs. 3 darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510,00 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339,00 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(5) Der Pauschbetrag beträgt
a) je automatischer Kegelbahn monatlich,
wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt 16,00 Euro,
wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt 8,00 Euro,
b) für andere Kegelbahn
bei fallweisen Veranstaltungen täglich 4,00 Euro,
für regelmäßige Veranstaltungen monatlich 8,00 Euro.
1 AKL: Abteilung 1 - Landesamtsdirektion (Verfassungsdienst) & Abteilung 3 - Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz (Stand Oktober 2022).