Verordnung
des Gemeinderates der St. Georgen am Längsee vom 20. Dezember 2023, Zahl 920-0/D/10883/2023, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde St. Georgen am Längsee schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
Paragraph 2,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, K-ZWAG bemessen.
(2) Die Höhe der Abgabe wird nach Gebietsteilen gestaffelt und in die Zone römisch eins und römisch II eingeteilt.
a) Zone römisch eins umfasst die Ortschaften St. Georgen am Längsee, Drasendorf, Töplach und Dellach des Gemeindegebietes von St. Georgen am Längsee.
b) Zone römisch II umfasst die Ortschaften des Gemeindegebietes von St. Georgen am Längsee ohne
St. Georgen am Längsee, Drasendorf, Töplach und Dellach.
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
| bei Wohnungen mit einer Nutzfläche | in der Zone I | in der Zone II |
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a) | bis 30 m² | € 9,80 | € 8,40 |
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b) | mehr als 30 m² bis 60 m² | € 19,60 | € 16,80 |
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c) | mehr als 60 m² bis 90 m² | € 34,30 | € 29,40 |
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d) | mehr als 90 m² | € 53,90 | € 46,20 |
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(4) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 20. Dezember 2006, Zahl 920-2/2006-001 mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird außer Kraft.
Für den Bürgermeister:
Thomas Leitner
1. Vizebürgermeister