Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 18. Dezember 2024,
Zahl D/10793/2024, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, in der
geltenden Fassung, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 8.698.800,00
Aufwendungen: € 9.129.800,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: - € 000,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: - € 431.000,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 7.996.100,00
Auszahlungen: € 8.082.400,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: - € 86.300,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Gemeindestraßen: Straßenreinigung/Schneeräumung:
1/6120/6110 1/8140/7280
Instandhaltung von Straßenbauten Entgelt für sonstige Leistungen
1/6120/720109 1/8140/720109
Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter
1/6120/720209 1/8140/720209
Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 2.000.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Wolfgang Grilz
angeschlagen am: 19.12.2024
abzunehmen am: 03.01.2025
abgenommen am: