Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 31. Oktober 2024,
Zahl 900-2/D/9211/2024, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024

erlassen wird. (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG,
LGBl. Nr. 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 9.069.200,00

Aufwendungen:        - € 9.750.400,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 241.900,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:     - € 34.500,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:    - € 473.800,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:        € 9.757.800,00

Auszahlungen:        - € 10.942.200,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:  - € 1.184.400,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Gemeindestraßen:     Straßenreinigung/Schneeräumung:

1/6120/6110      1/8140/7280

Instandhaltung von Straßenbauten   Entgelt für sonstige Leistungen

1/6120/720109      1/8140/720109

Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter   Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter

1/6120/720209      1/8140/720209

Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen  Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt: € 700.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die

einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Anlagen: Anlagen und Beilagen zu Paragraph 5,

Der Bürgermeister:

Johann Wolfgang Grilz