Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 04. Juli 2024,
Zahl 900-2/D/6047/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024
erlassen wird. (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG,
LGBl. Nr. 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 8.980.800,00
Aufwendungen: - € 9.381.600,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 241.900,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: - € 34.500,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: - € 193.400,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 9.650.400,00
Auszahlungen: - € 10.596.300,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: - € 945.900,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Gemeindestraßen: Straßenreinigung/Schneeräumung:
1/6120/6110 1/8140/7280
Instandhaltung von Straßenbauten Entgelt für sonstige Leistungen
1/6120/720109 1/8140/720109
Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter
1/6120/720209 1/8140/720209
Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt: € 700.000,00
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Anlagen: Anlagen und Beilagen zu Paragraph 5,
Der Bürgermeister:
Johann Wolfgang Grilz