Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 20. Dezember 2023,

Zahl 900-2/D/11215/2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024).

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, in der

geltenden Fassung, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 8.417.700,00

Aufwendungen:        € 8.897.900,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    -   € 600,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   -   € 480.800,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 9.083.200,00

Auszahlungen:        € 9.513.100,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: - € 429.900,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Gemeindestraßen:     Straßenreinigung/Schneeräumung:

1/6120/6110      1/8140/7280

Instandhaltung von Straßenbauten   Entgelt für sonstige Leistungen

1/6120/720109     1/8140/720109

Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter  Kostenbeitrag Wirtschaftshof Arbeiter

1/6120/720209     1/8140/720209

Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen  Kostenbeitrag Wirtschaftshof Maschinen

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 700.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Für den Bürgermeister:

Thomas Leitner

1. Vizebürgermeister