Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 18. Dezember 2024,
Zahl: 852-2/D/10599/2024, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden
(Abfallgebührenverordnung 2025)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, sowie der Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 51/2024, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2012, Zahl 813-1/2/2012 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Abfallgebühren

      (1)   Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

      (2)   Die Abfallgebühren werden gesamt ausgeschrieben. Diese beinhalten eine Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

      (3)   Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

(4)   Die Abfallgebühren ergeben sich je aufgestellten Müllbehälter im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:

              je           120 l       Müllbehälter    €             10,45

              je           240 l       Müllbehälter    €             17,18

              je           1.100 l  Müllbehälter    €             90,23

              je           2.500 l  Müllbehälter    € 165,73

              je           60 l           Müllsack    €              6,50

(5)  Die Übernahme nachfolgender Materialien am Recyclinghof während der
kundgemachten Öffnungszeiten sind zu nachfolgenden Gebührensätzen möglich:

a)           Gewerbemüll (keine Problemstoffe)    je m³    €             34,00
              Mindestentgelt      €              4,50

b)           Altholz von Gewerbebetrieben   je m³    €             32,00
              Mindestentgelt      €              3,50

b)           Kartonagen von Gewerbebetrieben    je m³     €             15,50
c)              Styropor von Gewerbebetrieben    je m³     €             22,00
              Mindestentgelt Styropor: je Abgabe    €              2,00

(6) Der Gebührensatz für die Bio-Tonne beträgt je aufgestelltem Behälter im Abholbereich:

              je           120 l    Behälter     €              13,30

              je           240 l    Behälter     €              24,20

(7) In allen Abfallgebühren ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % enthalten.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

      (1)   Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)   Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

Paragraph 3,

Festsetzung und Fälligkeit

Die Abfallgebühren für den Abholbereich sind jährlich mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Vierteljährlich, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. sind Vorauszahlungen vorzuschreiben.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 20. Dezember 2023, Zahl 852-2/D/10841/2023 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Grilz