Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 18. Dezember 2024,
Zahl: 851-6/D/10595/2024, mit der Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung 2025)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024, und gemäß

Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)   Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage St. Georgen am Längsee wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)   Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler gemäß § 4 Abs 3 werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)         Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)         Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage der

Gemeinde St. Georgen am Längsee ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)         Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Gemeinde St. Georgen

am Längsee ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)         Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler der Gemeinde

St. Georgen am Längsee ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)         Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten,

für die die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)         Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der

Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum K-GKG) für das Bauwerk, die überdachte oder befestigte Fläche mit dem Gebührensatz.

(3)         Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude und befestigte Fläche

je Bewertungseinheit und Jahr € 89,00

(4)         In der Bereitstellungsgebühr ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % enthalten.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt € 1,43

(3) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen und mit einem gesonderten Wasserzähler zu ermitteln.

(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 der Bundesabgabenordnung – BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung).

(5) In den Benützungsgebühren ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % enthalten.

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

(1) Die Wasserzählergebühr für die gesonderten Wasserzähler gemäß § 4 Abs 3 ist pauschal

für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt pro Jahr € 10,00.

(2) In der Wasserzählergebühr ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % enthalten.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(3) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Kanalgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres (30. 9.) heranzuziehen.

(3) Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Vorauszahlungen

(1) Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich (am 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11.) Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

(2) Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund einer Schätzung gem. § 184 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates
vom 20. Dezember 2023, Zahl 851-6/D/10839/2023 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Grilz