Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 25. Juli 2022,
Zahl: 850-0-D/6017/2022, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung 2022)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde St. Georgen am Längsee werden von der Gemeinde St. Georgen am Längsee Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde St. Georgen am Längsee ist mit gesonderter Verordnung vom 29. 12. 2020, Zahl 810/D/64149/2020, festgelegt.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz) für das Grundstück, die bauliche Anlage oder das Bauwerk mit dem jeweiligen Gebührensatz.
Paragraph 4,
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 75,00 Euro.
Paragraph 5,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
Paragraph 6,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 1,13 Euro.
Paragraph 7,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde St. Georgen am Längsee angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 8,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
Die gemäß Paragraph 9, geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 9,
Teilzahlungen
(1) Für die Wasserbezugsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, Mai und August; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
Paragraph 10,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 4. 7. 2018, Zahl: 003-3/007/2018-1, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung 2018), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Grilz