GEMEINDE ST. GEORGEN AM LÄNGSEE

Hauptstraße Nr. 24    -    9314 Launsdorf

____________________________

_________________________________________________

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 15. 3. 2010,

Zahl: 612-4/1/2010 mit der die Benennung von Straßen und Wegen sowie das System der Nummerierung sowie die Ausführung

und die Anbringung der Kennzeichen in der Ortschaft St. Peter - Kreuzstraße bestimmt wird

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2008,, und Paragraph 41, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Straßen- und Wegverlauf

Die Straße auf Grundstück 566/16 KG 74507 Goggerwenig erhält

die Straßenbezeichnung Kreuzstraße (Benennung) und wird im beiliegendem Lageplan ausgewiesen.

Die Kreuzstraße beginnt im Norden bei der Einmündung zur Dorfstraße und verläuft nach Süden bis zur Einmündung in die Straße "Am Anger" bei Hausnummer "Am Anger 8".

Der Lageplan (Anlage 1) bildet einen integrierten Bestandteil

dieser Verordnung.

Paragraph 2,

Kennzeichnung der Straßen und Wege

Die Straßen- und Wegebezeichnung erfolgt durch Schilder, die den jeweiligen Namen in weißer Schrift auf blauem Grund erhalten. Die Anbringung dieser Schilder erfolgt durch die Gemeinde und zwar so, dass der Verlauf der Straßen und Wege leicht feststellbar ist.

Die Eigentümer von Gebäuden und baulichen Anlagen sind

verpflichtet, die Anbringung von

Einrichtungen, die der Straßen- und Wegebezeichnung dienen,

zu dulden. Sollte eine bisherige Bezeichnung vorhanden sein, so ist diese durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.

Paragraph 3,

Orientierungsnummern

Die Orientierungsnummern sind mittels Schildern an gut sichtbarer Stelle am Gebäude, dessen Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, mit Orientierungsnummern festzusetzen.

Die Nummerierung erfolgt für den genannten Straßenzug, so dass auf der rechten Straßen- oder Wegseite die geraden und auf der linken Straßen- oder Wegseite die ungeraden Orientierungsnummern vergeben werden.

Die linke Seite befindet östlich des Grundstückes 566/13 KG

Goggerwenig, die rechte Seite befindet westlich und nördlich des Grundstückes 566/13 KG Goggerwenig.

Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Gebäude oder sonstigen

baulichen Anlagen mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern zu versehen. Außerdem sind Sie verpflichtet,

die festgesetzten Orientierungsnummern an einer Stelle über oder neben dem Hauseingang, an einer sonstigen leicht ersichtlichen Stelle auf eigene Kosten anzubringen, sofern

dies notwendig erscheint.

Paragraph 4,

Inkraftreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage zu Paragraph eins :, Lageplan

Der Bürgermeister:

Konrad Seunig

Angeschlagen am: 16. 3. 2010

Abgenommen am: 30.3. 2010