Auskünfte: Amtsleiter Bonaventura BODNER

Telefon: 04213/4100-14

Fax:               04213/4100-23

Launsdorf, dem 15.5. 2000

Zahl:              140/2000

Betrifft:              Lärmschutzverordnung

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee, vom 15. Mai 2000, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erfassen werden (Lärmschutzverordnung). Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1987,, wird verordnet:

Paragraph eins,

LÄRMERREGUNG

  1. Ziffer eins
    Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Anstandsverletzung und Lärmerregung).
  2. Ziffer 2
    Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
  3. Ziffer 3
    Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung)..

Paragraph 2,

STÖRENDER LÄRM

Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:

  1. Litera a
    Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radio u. ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr.
  2. Litera b
    Den Betrieb von Maschinen, Geräten und sonstigen Baumaschinen wie Ketten- und Kreissägen u.ä. in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
  3. Litera c
    Die Benützung von Rasenmähern und anderen Grasschneidegeräten mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- , Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr.

Paragraph 3,

STRAFBESTIMMUNGEN

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 4,

INKRAFTRETEN

  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt am 16.5.2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 9. März 2000, mit welcher Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm (Lärmschutzverordnung) erlassen wurden, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 16. Mai 2000

Abgenommen am: