GEMEINDE ST. GEORGEN AM LÄNGSEE
Hauptstraße 24
9314 Launsdorf
Zahl: 828/1/2009
Launsdorf, 5.11.2009
Betrifft: Marktordnung
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen/Längsee vom 5.11.2009,
Zahl: 828/1/2009, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird
Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2008,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt den Christkindlmarkt der Gemeinde
St. Georgen am Längsee
Paragraph 2,
Markttag, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände
Jedes Jahr am Freitag vor dem 1. Adventsonntag findet in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr am Vorplatz des Gemeindeamtes der Christkindlmarkt statt.
Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:
Vorweihnachtliche Geschenksartikel (Weihnachtsgestecke, Adventkränze, Krippen, selbst gebastelte Waren, etc.), sowie
der Ausschank und Verkauf von Getränken und Speisen.
Bei Regen kann anstelle des Marktplatzes auch der Kultursaal genützt werden.
Paragraph 3,
Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen
(1) Die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Marktbesucher zu erfolgen.
(2) Für die Benützung des Kultursaales ist eine Gebühr, entsprechend der geltenden Preisliste des Kultursaales, zu entrichten.
(3) Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die Paragraphen 4, oder 5 dieser Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einem bestimmten
Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden.
Paragraph 4,
Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen
(1) Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
(2) Am Markttag dürfen die Marktplätze frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens zwei
Stunden nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen.
(3) Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
(4) Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.
(5) Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.
Paragraph 5,
Ausweisleistung und Überwachung
Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen
und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.
Paragraph 6,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Der Bürgermeister:
Konrad Seunig
Angeschlagen am: 06.11.2009
Abgenommen am: 20.11.2009