GEMEINDE ST. GEORGEN AM LÄNGSEE

Hauptstraße 24

9314 Launsdorf

Zahl: 828/1/2009

Launsdorf, 5.11.2009

Betrifft: Marktordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen/Längsee vom 5.11.2009,

Zahl: 828/1/2009, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird

Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt den Christkindlmarkt der Gemeinde

St. Georgen am Längsee

Paragraph 2,

Markttag, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

Jedes Jahr am Freitag vor dem 1. Adventsonntag findet in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr am Vorplatz des Gemeindeamtes der Christkindlmarkt statt.

Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

Vorweihnachtliche Geschenksartikel (Weihnachtsgestecke, Adventkränze, Krippen, selbst gebastelte Waren, etc.), sowie

der Ausschank und Verkauf von Getränken und Speisen.

Bei Regen kann anstelle des Marktplatzes auch der Kultursaal genützt werden.

Paragraph 3,

Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen

(1) Die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Marktbesucher zu erfolgen.

(2) Für die Benützung des Kultursaales ist eine Gebühr, entsprechend der geltenden Preisliste des Kultursaales, zu entrichten.

(3) Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die Paragraphen 4, oder 5 dieser Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einem bestimmten

Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden.

Paragraph 4,

Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen

(1) Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

(2) Am Markttag dürfen die Marktplätze frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens zwei

Stunden nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen.

(3) Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.

(4) Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.

(5) Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.

Paragraph 5,

Ausweisleistung und Überwachung

Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen

und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.

Paragraph 6,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

Der Bürgermeister:

Konrad Seunig

Angeschlagen am: 06.11.2009

Abgenommen am: 20.11.2009