GEMEINDE

ST. GEORGEN AM LÄNGSEE

Gemeindestraße 1              9314 Launsdorf

Zahl: 713/1999                                                                      Launsdorf, 28.10.1999

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 28.10.1999, mit welcher die Erhebung eines Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage St. Georgen am Längsee ausgeschrieben wird.

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, des Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982,, 11/1988, 107/1993, 52/1994, 2/1996, 18/1999 und 35/1999, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für das Gebiet der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird ein Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag nach den Bestimmungen des zitierten Gemeindekanalisationsgesetzes ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigte Fläche zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussauftrag nach Paragraph 4, de Gemeindekanalisationsgesetzes, LBGl. 18/78, erteilt oder für die ein Anschlussrecht nach Paragraph 6, leg. cit. eingeträumt wurde.

Paragraph 3,

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (Paragraph 4, dieser Verordnung).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindekanalisationsgesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

Paragraph 4,

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz zur Errechnung der Höhe des Kanalanschlussbeitrages nach Paragraph 3, Absatz eins, wird mit ATS 35.000,00 oder EURO 2.543,55 festgesetzt. Im Beitragssatz ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 10 % enthalten.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 % ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Fläche verpflichtet.

(2)              Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 6,

Abgabenbescheid

Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

Paragraph 7,

Ergänzungsbeitrag

(1)              Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2)              Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 dieser Verordnung unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 gelten sinngemäß.

Paragraph 8,

Nachtragsbeitrag

(1)              Wird der Beitragssatz (Paragraph 4,) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 % höherer Kanalanschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(2)              Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge gemäß Absatz eins und dem Kanalanschlussbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen des Paragraph 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn

  1. Litera a
    eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,
  2. Litera b
    eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,
  3. Litera c
    eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird, oder
  4. Litera d
    eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Baumaßnahmen übersteigen.

(4)              Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 3, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 dieser Verordnung.

Paragraph 9,

Fälligkeit

Die Frist für die Fälligkeit des Kanalanschlussbeitrages ist im Abgabenbescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, festzusetzen.

Paragraph 10,

Wirksamkeitsbeginn

(1)               Diese Verordnung tritt am 01.01.2000 in Kraft.

(2)              Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 24.06.1991 und vom 08.11.1993, mit der Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben werden, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 29.10.1999

Abgenommen am: 15.11.1999