GEMEINDE ST. GEORGEN AM LÄNGSEE
Hauptstraße Nr. 24 - 9314 Launsdorf
VERORDNUNG
des Gemeinderates Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 1. 7. 2013,
Zahl 363/1/2013, mit der das Anbringen von Transparenten und Aufstellen von nicht ortsfesten Plakaten geregelt wird
Gemäß der Paragraphen 14 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO
LGBl Nr 66/1998 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012, in Verbindung mit den Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 – K-OBG, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1990, in der Fassung des Gesetzes
LGBl Nr 107/2012 wird verordnet:
Paragraph eins,
Anzeigepflichtige Maßnahmen
1. Im Ortsbereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee bedarf es der Anzeige für das Anbringen von Transparenten.
2. Die Anzeige ist schriftlich drei Wochen vor der beabsichtigten Ausführung beim Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen am Längsee einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.
3. Enthält die Anzeige die in Abs. 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG vorzugehen.
Paragraph 2,
Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern
In allen Ortsbereichen der Gemeinde St. Georgen am Längsee ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verboten.
Paragraph 3,
Ausführung anzeigepflichtiger Maßnahmen
1. Der Bürgermeister hat die Ausführung anzeigenpflichtiger Maßnahmen (§ 1) zu untersagen, wenn durch diese Maßnahme das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn diese Maßnahme der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.
2. Erfolgt eine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Ausführung der anzeigepflichtigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.
Paragraph 4,
Beseitigung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
1. Erfolgt das Anbringen von Transparenten nach § 1 Abs. 1, abweichend von einer Anzeige oder vor der Wirksamkeit der Anzeige, hat die Gemeinde diese Gegenstände sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach § 2 durchgeführt wurden.
3. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 3,
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach
§ 15 des 1990 – K-OBG, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1990, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, bestraft.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17. 11. 2005, Zahl 363/2005 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Konrad Seunig
Angeschlagen am 2. 7. 2013
Abgenommen am: 15. 7. 2013