VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 17.11.2005,

Zahl: 363/2005, mit der eine Ortsbildschutzverordnung erlassen wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 15, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anzeigepflichtige Maßnahmen

  1. Ziffer eins
    Im Ortsbereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee bedarf es der Anzeige für das Anbringen von Transparenten.

  1. Ziffer 2
    Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen am Längsee einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.

  1. Ziffer 3
    Enthält die Anzeige die in Absatz 2, geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

Paragraph 2,

Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern

  1. Ziffer eins
    In allen Ortsbereichen der Gemeinde St. Georgen am Längsee ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verboten.

  1. Ziffer 2
    Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Werbungen und Dankadressen für Wahlen des Bundespräsidenten, für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Volksabstimmungen, die auf nicht ortsfesten Plakatständers jeweils im Zeitraum von sechs Wochen bis eine Woche nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung angebracht werden.

Paragraph 3,

Ausführung anzeigepflichtiger Maßnahmen

  1. Ziffer eins
    Der Bürgermeister hat die Ausführung anzeigenpflichtiger Maßnahmen (Paragraph eins,) zu untersagen, wenn durch diese Maßnahme das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn diese Maßnahme der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.
  2. Ziffer 2
    Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Ausführung der anzeigepflichtigen Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.

Paragraph 4,

Beseitigung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

  1. Ziffer eins
    Erfolgt das Anbringen von Transparenten nach Paragraph eins, Absatz eins,, abweichend von einer Anzeige oder vor der Wirksamkeit der Anzeige, hat die Gemeinde diese Gegenstände sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen.

  1. Ziffer 2
    Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach Paragraph 2, durchgeführt wurden.

  1. Ziffer 3
    Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 3,

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 15, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 32, bestraft.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist.
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2004, Zahl: 100-3/2004, außer Kraft.

Launsdorf, dem 17.11.2005

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 18.11.2005                                                        Konrad Seunig

Abgenommen am: