Zahl:               612-3/2005

Betrifft: Straßenbezeichnung Launsdorf

Launsdorf, dem 3.Mai 2005

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 3.5.2005, Zahl: 612-3/2005 mit der Straßen- und Wegebezeichnungen (Benennungen) in der Ortschaft Launsdorf festgelegt werden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz , der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz 2 und 42 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF. wird verordnet:

Paragraph eins,

Straßen- und Wegverlauf

  1. Ziffer eins
    Im Ortsteil Launsdorf wird für die gesamte neu errichtete Straße (Privatweg) über die Parzellen 1764, 1778, 2239/1, 1792 und 1780, KG. Launsdorf 74514, die Straßen-bezeichnung (Benennung) "Bioweg" laut beiliegendem Lageplan, Beilage A, verordnet. Dieser bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
  2. Ziffer 2
    Im Ortsteil Launsdorf wird die Verlängerung des Weinzerweges, Parzelle 2235 vom Anwesen Schropper, Parzelle 1630/3 über die dazwischen liegenden Privatparzellen bis zur öffentlichen Wegparzelle 2227 als "Weinzerweg", laut beiliegendem Lageplan, Beilage B, KG. Launsdorf 74514 verordnet. Dieser bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2,

Kennzeichnung der Straßen und Wege

Die Straßen- und Wegebezeichnung erfolgt durch Schilder, die den jeweiligen Namen in weißer Schrift auf blauem Grund erhalten. Die Anbringung dieser Schilder erfolgt durch die Gemeinde und zwar so, dass der Verlauf der Straßen und Wege leicht feststellbar ist. Die Eigentümer von Gebäuden und baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von

Einrichtungen, die der Straßen- und Wegebezeichnung dienen, zu dulden. Sollte eine bisherige Bezeichnung vorhanden sein, so ist diese durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.

Paragraph 3,

Orientierungsnummern

Die Orientierungsnummern sind mittels Schilder mit blauem Grund und weißen Zahlen an gut sichtbarer Stelle am Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, mit Orientierungsnummern festzusetzen. Sollte ein bisheriges System der Nummerierung vorhanden sein, so ist dieses durch ein Neues zu bezeichnen.

Die Nummerierung erfolgt für jeden Straßenzug, wobei zu trachten ist, dass auf der rechten Straßen- oder Wegseite die geraden und auf der linken Straßen- oder Wegseite die ungeraden Orientierungsnummern vergeben werden.

Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern zu versehen. Außerdem sind Sie verpflichtet, die festgesetzten Orientierungsnummern an einer Stelle über oder neben dem Hauseingang, notwendigenfalls an einer sonstigen leicht ersichtlichen Stelle auf eigene Kosten anzubringen.

Paragraph 4,

Inkraftreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die bisherigen Bezeichnungen und Orientierungsnummern (Hausnummern) im Bereich der Ortschaft St. Peter ihre Gültigkeit.

Beilage A und B

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Konrad Seunig)

Angeschlagen am: 4.5.2005

Abgenommen am: