VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde

St. Georgen/Längsee vom 19. 12. 2012, Zahl 813-1/2/2012, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird.

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung

2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004, in der Fassung des Gesetzes

Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde St. Georgen/ Längsee sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2, Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2)

Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Sperrmüll ganzjährig an bestimmten festgelegten Wochentagen gegen Entgelt am Sammelplatz (Bauhof der Gemeinde St. Georgen am Längsee, Gemeindestraße 1, 9314 Launsdorf) abzugeben.

(3) Der Bürgermeister hat

die Abfuhrtermine für die Haus und Sperrmüllabfuhr

festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.

Paragraph 3, Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer

von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind

verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen

durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen

gemäß Paragraph 10, Absatz 2, K-AWO abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der

bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen leicht erreichbar sind (Behälter sind am Abfuhrtag am Straßenrand bzw. gehsteigseitig aufzustellen), als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht

allgemein leicht zugänglich, so sind die zu entsorgenden Müllbehälter zum Zwecke der Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze (Hauseingang, letzte Möglichkeit der Zufahrt mit einem Lastkraftwagen) des bebauten Grundstückes zu den festgesetzten Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 4, Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen

ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautes Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter und 240 Liter Müllsäcke mit einem Fassungsvermögen von 60 Liter

Großraumbehälter in der Größe von 1100 Liter und 2500 Liter

Abfall bis zu einer Menge von 240 Liter pro Woche anfällt, ist solcher über das Hausmüllsammelsystem zu entsorgen.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen.

(4)

Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei die Anzahl dem durchschnittlichen Aufstellungsvolumen eines Haushaltes im Abfuhrbereich entsprechen muss. Bei Verwendung von

Müllsäcken zur Müllentsorgung müssen die von der Gemeinde zu beziehenden Müllsäcke verwendet werden.

Paragraph 5, Verwendung / Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von

Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) der K-AWO in die für Hausmüll

bestimmten Behälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera a,) der K-AWO.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges

sind die Behälter entsprechend der Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise

rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 6, Grundsätze der Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend

der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

(2) Die Gebühren müssen sowohl die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung als auch die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtung beinhalten.

Diese Gebühren werden in einer

eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für

die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 7, Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 28. 6. 2012,

Zahl 813-1/1/2012 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Konrad Seunig

Angeschlagen am 20. 12. 2012

Abgenommen am: 3. 1. 2013