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B E S C H E römisch eins D |
| Auskünfte: Ing. Stefan Petrasko, MA Telefon: 04213 / 4100 14 Mobil: 06648518423 E-Mail: stefan.petrasko@ktn.gde.at Datum: 13. 7. 2022 Zahl: 031-2/021/2021 – D/3145/2022 |
Über Antrag der JACQUES LEMANS GesmbH, Jacques-Lemans-Straße 1, 9300 St. Veit an der Glan, vertreten durch Hr. Alfred Riedl vom 04.11.2021, ergeht auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 31.03.2022 und nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 27. Juni 2022, Zahl 03-Ro-101-1/5-2022 nachstehender
S P R U C H
Der Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen am Längsee schließt mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.03.2022 gemäß Paragraph 45, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, K-ROG 2021, Landesgesetzblatt 59 aus 2021, für eine Teilfläche des Grundstückes Nr.: 30/1, KG: 74533 Taggenbrunn aus, und erteilt die raumordnungsgemäße Bewilligung für die Errichtung eines Liftturmes, einer Fußgängerbrücke und eines Warteraumes nach Maßgabe des Baubewilligungsansuchens vom 04.11.2021.
Die Baubeschreibung sowie die dazugehörigen Pläne bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides (Anlage 1 und Anlage 2).
VERFAHRENSKOSTEN
B. Gemäß der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019:
Verwaltungsabgabe für die Bewilligung gemäß Tarifpost
Bewilligung nach Paragraph 45, K-ROG 2021 | € | 5,50 |
| € | 5,50 |
C. Feste Gebühren gemäß § Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
Ansuchen | € | 14,30 | |||
Baubeschreibung | € | 11,70 | |||
Plan über Bogengröße | € | 46,80 | |||
sonstige Beilagen | € | 11,70 | |||
| € | 84,50 | |||
Gesamtkosten | € | 90,00 |
Der Betrag von 90,00 € ist von der JACQUES LEMANS GesmbH, Jacques-Lemans-Straße 1, 9300 St. Veit an der Glan, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto der Gemeinde St. Georgen am Längsee, IBAN AT94 3938 4000 0000 0174, zu überweisen.
BEGRÜNDUNG
Für die Teilfläche des Grundstückes Nr.: 30/1, KG: 74533 Taggenbrunn, liegt ein Bauvorhaben vor, welches sich auf die Errichtung eines Liftturmes, einer Fußgängerbrücke und eines Warteraumes bezieht. Die gegenständliche Fläche befindet sich nordwestlich der Burg Taggenbrunn bzw. im nördlichen Bereich des Weingutes Taggenbrunn. Im Naturraum handelt es sich um eine nach Westen geneigte Fläche, die im Westen an den neu errichteten Parkplatz anbindet. Im rückwärtigen, nördlichen Bereich grenzt die Anlage an Wald an.
Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Georgen am Längsee ist die gegenständliche Fläche als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen. Die umliegende Widmungskategorie ist im Wesentlichen „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“. Die Burgruine Taggenbrunn ist mit der Widmungskategorie „Bauland - Sondergebiet - Burg - Burgruine“ festgelegt, für den geplanten Parkplatz im Westen ist die Widmungskategorie „Grünland - Parkplatz“ vorgesehen. Die Gebäude und baulichen Anlagen des Weingutes südlich der Burganlage befinden sich innerhalb der Widmung „Bauland - Kurgebiet“.
Die Errichtung der Liftanlage, die eine touristische Infrastruktureinrichtung darstellt, wird dahingehend begründet, dass der vorgesehene Liftturm mit dem Warteraum und der Fußgängerbrücke in einem funktionalen Zusammenhang mit der Bespielung der Burg Taggenbrunn steht.
Eine Umwidmung wurde in Folge der sensiblen Lage als nicht vertretbar angesehen, da mit einer Widmung der gestalterische Aspekt nur untergeordnet berücksichtigt werden kann. Demzufolge wird die Vertretbarkeit dieses Bauvorhabens eng mit dem architektonischen Lösungsansatz verknüpft. Daher wird für das Genehmigungsverfahren die Einzelbewilligung nach §45 K-ROG 2021 herangezogen.
Unter Berücksichtigung der Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde St. Georgen am Längsee und der vorliegenden positiven raumplanerischen Stellungnahme vom Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung Mag. Dr. Silvester Jernej vom 11.03.2022 sowie der Stellungnahmen der Ortsbildpflegekommission, des Bundesdenkmalamtes, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Bezirksforstinspektion, kann aus raumordnerischer Sicht die Empfehlung abgegeben werden, die Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zu bewilligen.
Der Bewilligungswerber beabsichtigt die Errichtung eines Liftturmes, einer Fußgängerbrücke und eines Warteraumes auf dem Grundstück Nr.: 30/1, KG: 74533 Taggenbrunn.
Die Aufschließungsvoraussetzungen sind für das gegenständliche Vorhaben grundsätzlich bereits vorhanden. Die wegemäßige Erschließung erfolgt über die B82 Seebergstraße, in Goggerwenig abzweigend, weiter über den Taggenbrunnerweg. Nach ca. 1,3 km abbiegend in den Taggenbrunnerweg Ost bis zum Betriebsgelände. Die letzten 160 m verläuft die Straße auf Privatgrund. Die Zufahrtstraße führt weiter über einen befestigten, aber nicht asphaltierten Weg bis zum Parkplatz und in weiterer Folge zum Liftturm.
Die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung sind für diese Bauvorhaben nicht relevant.
Ein Stromanschluss befindet sich bereits am Grundstück.
Durch den Bauwerber wurde am 04.11.2021 ein Bauantrag eingebracht und um die Erteilung der Einzelbewilligung gemäß Paragraph 45, K-ROG 2021 für das angeführte Vorhaben angesucht.
Unter Einbeziehung der nachstehenden gesetzlichen Grundlagen wurde ein Verfahren nach Paragraph 45, K-ROG 2021 von der Gemeinde St. Georgen am Längsee eingeleitet:
Paragraph 45, K-ROG 2021:
(1) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, wenn ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben gemäß Paragraph 32 und für Vorhaben, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 30, erforderlich ist, erteilt werden. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen
(2) Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese
1. die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
2. auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt oder
3. raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Eine erteilte Einzelbewilligung ist im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.
(4) Eine erteilte Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der Vorschriften der K-BO 1996 rechtskräftig nicht erteilt wurde.
(5) Der Bürgermeister hat die erteilte Einzelbewilligung den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan in einer gesonderten Anlage anzuschließen, wenn für das betreffende Vorhaben eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. In den anzuschließenden Ausfertigungen sind personenbezogene Angaben zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ermöglichen.
(6) Der Anlage ist ein Verzeichnis voranzustellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
1. die fortlaufende Nummer der angeschlossenen Einzelbewilligungen;
2. die Geschäftszahlen der angeschlossenen Einzelbewilligungen;
3. die Grundstücksnummern der betroffenen Grundflächen.
Der Antrag auf Einzelbewilligung wurde vier Wochen lang, in der Zeit von 27.12.2021 bis 24.01.2022, ortsüblich an der Anschlagtafel der Gemeinde St. Georgen am Längsee kundgemacht. Diese Kundmachung erging nachweislich an die im Paragraph 13, Absatz eins, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Errichtungen bzw. gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, K-ROG 2021. Ebenso wurden die betroffenen Grundeigentümer durch Zusendung der Kundmachung nachweislich verständigt. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, K-ROG 2021 wurden auch die Anrainer gem. Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 mittels Parteiengehör am 23.12.2023 nachweislich verständigt.
In der Kundmachung war unter anderem angeführt, dass jedermann berechtigt ist, während der Auflagefrist schriftlich Anregungen zum Antrag einzubringen. Diese Anregungen müssen begründet sein und sind beim Gemeindeamt St. Georgen am Längsee schriftlich einzubringen.
Eingelangte Stellungnahmen:
● Stellungnahme Ortsbildpflegekommission vom 22.11.2021:
Seitens der Ortsbildpflegekommission Bezirk St. Veit an der Glan und des Bundesdenkmalamtes wird im Schreiben vom 22.11.2021 mitgeteilt, dass bei Umsetzung der folgenden Auflagen für die Variante Liftturm eine Ortsbildverträglichkeit erreicht werden kann:
1. Es sind räumlich wirksame Baumpflanzungen mit einer mind. Pflanzhöhe von 8m im Bereich rund um den Stegbereich ausgehend vom Turm im nördlichen und südlichen Projektgebiet zu setzen. Die Art der Pflanzung hat so zu erfolgend, dass ein dauerhaft grüner Filter rund um die Anlage (Steg, wie Turm) gewährleistet wird. Das Erdreich ist so auszuführen, dass für die versetzten Bäume in der gegenständlichen Hanglage ausreichend Substrat zu Verfügung steht, damit diese sich langfristig entwickeln können, eine nachzuweisende professionelle Pflege ist im Anfangsstadium unerlässlich.
2. Der Turm mit dem STB Sockel ist farblich dunkel zu halten, genauso zurückhaltend hat die Stahlkonstruktion der Liftanlage und des Zugangssteges in einem dunklen, matten Farbton in Erscheinung zu treten.
3. Die Verglasung des Liftschachtes ist entspiegelt auszuführen, die vorgesetzten Platten- und Lamellenelemente sind aus vorvergrauten Holzelementen bzw. Holzwerkstoffen herzustellen. Die Überfahrt ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und die geplante Attikaausführung ist planlich detailgenau darzustellen. Die Liftkabine selbst soll verglast ausgeführt sein, die Außenverkleidung des Bodens und des Deckels der Kabine hat farblich analog zum Stahlbau der Liftkonstruktion in einer dunklen, matten Farbe zu erfolgen.
4. Die Querschnitte des Fachwerkes des Steges sowie die mittlere Unterstellung sind nach den gängigen Normen optimiert auszuführen. Der Belag ist rutschsicher mit einem Holzbelag zu versehen, der dem Gesamterscheinungsbild der Liftturmverkleidung angepasst ist.
5. Die Beleuchtung der Gesamtanlage hat zurückhaltend in Form von reduzierten Bodenbeleuchtungen zu erfolgen, farbliche Akzente sind ausgeschlossen, dies gilt vorallem für die Schachtbeleuchtung, die Liftkabine und den Zugangssteg. Die Beleuchtung außerhalb der Benutzungszeiten ist zu beschränken und behördlich vorzuschreiben.
● Stellungnahme Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 2 – Finanzen, Beteiligungen und Immobilienmanagement Unterabteilung Hochbau – Ortsbildpflegekommission vom 20.01.2022:
„Zum Plandatum 11.01.2022 vorgelegten Bepflanzungskonzept kann festgehalten werden, dass die Anzahl der mind. 8m hohen Nadelgehölze dargestellt sind, es wird deutlich darauf hingewiesen, dass diese Bäume fachgerecht und mit ausreichendem Wurzelsubstrat zu pflanzen sind. Um ev. Windstürmen standzuhalten sind dafür geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Wir weisen deutlich darauf hin, dass die für eine ort- und landschaftsbildverträglichen Projektkriterien unbedingt einzuhalten sind (siehe Stellungnahme vom 22.11.2021, was mit der vorgelegten Planung erfüllt wird). Es handelt sich dabei um mindestens eingeforderte Projektbestandteile, die für eine deutliche Reduzierung des Erscheinungsbildes der Aufstiegshilfe im Nahbereich der Burg Taggenbrunn sorgen.“
● Stellungnahme Bundesdenkmalamt vom 24.01.2022 Geschäftszahl: GZ 2021-0.913.214
„Für das geplante Vorhaben "Errichtung eines Liftturmes" in Burgnähe hat die Ortsbild-pflegekommission unter Einbindung des Bundesdenkmalamtes konkrete Vorgaben gemacht. Diese Vorgaben sind fachlich die absoluten Mindestanforderungen, ohne denen eine verträgliche Lösung im Umfeld der Burg Taggenbrunn nicht gegeben ist!
Dementsprechend sind nach Auffassung des Bundesdenkmalamtes die Vorgaben der Ortsbildpflegekommission genauesten einzuhalten und umzusetzen. Bei den übermittelten Unterlagen fehlen beispielsweise geforderte Änderungen, wie:
- Verwendung von entspiegeltem Glas beim Liftschacht
- Verwendung von vorgesetzten Platten- und Lamellenelementen aus vorgegrauten Holzelementen beim Liftturm
Nur unter der Voraussetzung, dass alle Vorgaben der Ortsbildpflegekommission erfüllt und entsprechend umgesetzt werden, hat das Bundesdenkmalamt keine Einwände gegen dieses schwierige Vorhaben.“
● Stellungnahme Wildbach- und Lawinenverbauung Forsttechnischer Dienst
v. 11.01.2022 GZ: E/Fw/SGe-95(2854-21)
Das Vorhaben befindet sich außerhalb jeglicher wildbachtechnischer Gefahren- und Hinweisbereiche. Somit besteht keine Gefährdung durch Wildbachtätigkeit und dem Ansuchen kann Seitens der WLV zugestimmt werden.
● Stellungnahme Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan
Bereich 06 – Forstwirtschaft, Bezirksinspektion v. 09.02.2022 Zl. SV13-WIDM-500/2021(003/2022)
Aus forstfachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen die gegenständlich beabsichtigte Bewilligung
● Raumplanerreiche Stellungnahme v. Mag. Dr. Silvester Jernej, Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung vom 11.03.2022
Aus raumplanerischer Sicht, hat Mag. Dr. Silvester Jernej, Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung in seiner raumplanerischen Begutachtung vom 11.03.2022 zum Vorhaben festgehalten, dass eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, K-ROG 2021vertretbar ist, weil dadurch die Zielsetzungen des ÖEK für diesen Bereich auch in Zukunft beibehalten werden können und das Vorhaben des determinierten raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde einspricht.
● Stellungnahme Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz SUP - Strategische Umweltstelle vom 29.03.2022 Zahl: 08-BA-3284/9-2021 (004/2022)
Aus Sicht der strategischen Umweltstelle sind voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nicht ersichtlich, daher kann diesem Antrag zugestimmt werden.
Während der Auflagefrist wurde folgende Einwendungen eingebracht:
● Einwendung von Michael Treier Tschirnig 1 9313 St. Georgen / Längsee
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hausquelle auf der Parzelle Nr. 20 lt. Lageplan durch die Bautätigkeit für den geplanten Liftturm schadlos zu halten ist.
Hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, K-ROG 2021, welche nachstehend angeführt ist, sieht der Gemeinderat keine Versagungsgründe aus raumplanerischer Sicht.
(2) Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese
1. die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
2. auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt oder
3. raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt.
Seitens der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird demnach angeführt: Nachdem die Planung auf die im örtlichen Entwicklungskonzept determinierten Zielsetzungen Bedacht nimmt, entspricht das Bauvorhaben den raumplanerischen Entwicklungsabsichten und somit den wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Erfordernissen der Gemeinde St. Georgen am Längsee. Ferner können die raumplanerischen Entwicklungsabsichten für diesen Bereich auch in Zukunft beibehalten werden können. Weiters liegen hinsichtlich einer Ortsbildverträglichkeit positive Stellungnahmen vor. Auch seitens des Bundesdenkmalamtes und der Bezirksforstinspektion besteht kein Einwand gegen die beabsichtigte Bewilligung.
Für die angrenzenden Gemeinden sind mit dieser Baumaßnahme keine mittelbaren und unmittelbaren negative Begleiterscheinungen ableitbar und behindern sie nicht in deren gesamtheitlichen Entwicklung.
Durch das beabsichtigte Vorhaben werden weder die Planungsinteressen angrenzender Gemeinden noch die überörtlichen Planungsziele des Bundes oder anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, beeinträchtigt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen am Längsee mittels einstimmigen Beschlusses in seiner Sitzung vom 31.03.2022 für die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2022, Zahl 03-Ro-101-1/5-2022 wurde durch die Kärntner Landesregierung das gegenständliche Ansuchen geprüft und aufsichtsbehördlich genehmigt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid ist das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig, die binnen vier Wochen vom Tag der Zustellung gerechnet, bei der Gemeinde St. Georgen am Längsee, schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Form eingebracht werden kann. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Gemeinde St. Georgen am Längsee und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind.
Dabei ist zu beachten, dass die Einbringung außerhalb der Amtsstunden bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam bleibt (Gefahr der Fristversäumnis). Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes etc.). Die Postaufgabe der Beschwerde an die Gemeinde St. Georgen am Längsee innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Für andere als postalische Übermittlungen (vor allem auch für solche durch Telefax und E-Mail) gilt das Postlaufprivileg nicht.
Die Beschwerde hat zu enthalten:
● die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
● die Bezeichnung der belangten Behörde
● Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
● das Begehren und
● die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist
Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Sie verzichten auf Ihr Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn Sie dies in Ihrer Beschwerde nicht beantragen.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Für die Beschwerde ist eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche € 30,00 beträgt. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
HINWEIS:
Nach erfolgter Kundmachung der Einzelbewilligung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde, wird diese unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung auf Grund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Wolfgang Grilz
Anlagen:
- Anlage 1: Baubeschreibung
- Anlage 2: Baupläne
Ergeht an:
Eigentümer | JACQUES LEMANS GesmbH, Jacques-Lemans-Straße 1, 9300 St. Veit an der Glan |
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Ergeht nachrichtlich an: | |
| Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Hauptplatz 28, 9300 St. Veit an der Glan |
| Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 — Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee |
| Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 — Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Rechtliche Raumordnung, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee |
| Buchhaltung, im Hause |
| Zum Akt, Bauamt, im Hause |