Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 29. November 2022,
Zahl: 031-1/D/9941/2022, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
02. August 2023, Zahl: 15-Ro-101-1/1-2023, mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert wird.

Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 34, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021 wird verordnet:

Paragraph eins,

1)    Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird wie folgt geändert:

12a/2020 Umwidmung einer Teilfläche von 6.345 m² der Grundstücke 147, 62/2, 62/3, 62/4, .11 und 67/1(T) in der KG 74520 Osterwitz von Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes in Bauland-Dorfgebiet .

12b/2020 Umwidmung einer Teilfläche von 547 m² der Grundstücke .12, 62/1(T) und 67/3(T) in der KG 74520 Osterwitz von Grünland Land- und Forstwirtschaft, Ödland in Grünland Nebengebäude

12c/2020 Umwidmung einer Teilfläche von 1.466 m² der Grundstücke 62/1(T), 67/1(T) und 67/3(T) in der KG 74520 Osterwitz von Grünland Land- und Forstwirtschaft, Ödland in Grünland Grüngürtelschutzzone

12d/2020 Umwidmung einer Teilfläche von 747 m² des Grundstückes 62/5 in der KG 74520 Osterwitz von Grünland Land- und Forstwirtschaft, Ödland in Bauland Dorfgebiet

2)    Die planliche Darstellung in der Anlage bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Grilz

Anlagen zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom

29. November 2022, Zahl: 031-1/D/9941/2022:

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