Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 29. November 2022,Zahl: 003-3/D/9991/2022, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters des eigenen Wirkungsbereiches auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt werden (2. Referatsaufteilung 2022)
Aufgrund des Paragraph 69, Absatz 5 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und der von der Landesregierung erteilten Genehmigung wird verordnet:
Paragraph eins,
Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches
Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 K-AGO werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes wie folgt aufgeteilt:
Referat I: Bürgermeister Wolfgang Grilz
Finanzen: Angelegenheiten des Ausschusses A1:
o Voranschlag, Nachtragsvoranschläge, Förderungsansuchen finanzieller Art,
soweit nicht ein anderer Ausschuss konkret zuständig ist.
o Gemeindeeigene Bauten, bauliche Maßnahmen des Hoch- und Tiefbaues
soweit nicht ein anderer Ausschuss konkret zuständig ist.
o Feuerwehrwesen
o Zivilschutz - Informationen, Veranstaltungen, Katastrophenhilfe
Raumplanung: Angelegenheiten des Ausschusses A3:
o Flächenwidmungspläne, Raumplanung und Ortsentwicklung, Ortsgestaltung, Bebauungspläne
Straßenwesen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung:
Angelegenheiten des Ausschusses A6:
o Straßenwesen insbesondere Planung und Finanzierung, Straßen- und Brückenbau, Straßenbeleuchtung, Schneeräumung
o Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung insbesondere der Gebührengestaltung, Projektierung, Finanzierung und Vergabe, Reinhalteverband St. Veit an der Glan, allgemeiner Wasserbau
Referat II: 1. Vizebürgermeister Thomas Leitner
Angelegenheiten des Ausschusses A5:
o Schulwesen
Angelegenheiten des Ausschusses A2:
o Kindergartenwesen, Hortwesen
Angelegenheiten des Ausschusses A5: öffentlicher Verkehr
Referat III: 2. Vizebürgermeister Peter Schratt
Angelegenheiten des Ausschusses A5:
o Tourismus insbesondere Orts- und Nächtigungstaxe, Zusammenarbeit mit dem Tourismusverband St. Georgen am Längsee
Angelegenheiten des Strandbades Längsee
Angelegenheiten des Ausschusses A6: Rad-, Reit-, Geh- und Wanderwege
Referat IV: Gemeindevorstand Ing. Mag. Ewald Göschl, BEd
Angelegenheiten des Ausschusses A2:
o Vergabe von Wohnungen, bei jenen Wohnungsgenossenschaften, wo die Gemeinde das Vorschlagsrecht besitzt.
o Familien-, Jugend- und Sozialwesen, Soziale Wohlfahrt
Angelegenheiten des Ausschusses A5:
o Kulturförderungen sowie deren Veranstaltungen
o Ortsbildpflege, Park- und Gartenanlagen
Referat V: Gemeindevorstand Matthias Janz
Angelegenheiten des Ausschusses A5: Digitalisierung
Angelegenheiten des Ausschusses A5:
o Sportförderung, Sportveranstaltungen, Gesundheitswesen
Angelegenheiten des Ausschusses A6:
o Maßnahmen der Abfallbeseitigung, Müllinseln, Müllbeseitigungsgebühren, Abfallbeseitigungsverband
Referat VI: Gemeindevorstand Johannes Rabitsch, MSc.
Angelegenheiten des Ausschusses A1:
o Betriebsansiedlungen und Wirtschaftsförderungen
o Feuerwehrwesen
Angelegenheiten des Ausschusses A3:
o Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Veterinärwesen, Grundverkehr
Angelegenheiten des Ausschusses A5:
o Umweltschutzes, Natur- und Landschaftsschutz
Paragraph 2,
Zuständigkeit des Bürgermeisters
Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
Paragraph 3,
Vertretung im Verhinderungsfall
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:
Matthias Janz vertritt Thomas Leitner
Wolfgang Grilz vertritt Peter Schratt
Johannes Rabitsch, MSc. vertritt Ing. Mag. Ewald Göschl, BEd.
Thomas Leitner vertritt Matthias Janz
Ing. Mag. Ewald Göschl, BEd. vertritt Johannes Rabitsch, MSc.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 31. März 2022,
Zahl: 003-3/D/2691/2022 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wolfgang Grilz