Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 25. Juli 2022,

Zahl 003-3/D/4806/2022 mit welcher bestimmte, an Gemeindebedienstete zu gewährende Nebengebühren pauschaliert werden

Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 5 und 6 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 151, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Ausmaß

Die den Bediensteten der Gemeinde St. Georgen am Längsee zustehenden Nebengebühren werden für bestimmte Funktionen und Tätigkeiten pauschaliert festgesetzt. Die in Betracht kommenden Funktionen und Tätigkeiten, sowie Art und Umfang der Pauschalierung sind in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage 1 angeführt.

Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage

1.    Die in der Anlage 1 angeführten Prozentsätze sind solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

2.    Die in der Anlage angeführten Eurobeträge ändern sich jeweils in jenem Ausmaß, in welchem das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, geändert wird.

Paragraph 3,

Auszahlung

1.    Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug ausbezahlt.

2.    Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf die Dauer dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten jenes Monats, in dem der Beamte bzw. Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.

Paragraph 4,

Neubemessung

Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. 7. 2022 in Kraft.

Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates
vom 2. 5. 2018, Zahl 003-3/003/2018-1, außer Kraft

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins,

                                                                                                                Der Bürgermeister:

                                                                                                                Wolfgang Grilz

Angeschlagen am: 26. 7. 2022

Abgenommen am: 10. 8. 2022

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 25. Juli 2022, Zahl 003-3/D/4806/2022

Abkürzung: mtl. … monatlich

Abschnitt I

Überstundenvergütung (Paragraph 153, K-DRG)

1.    Standesbeamte: für jede außerhalb der  1 Trauung:  2 Überstunden
Dienstzeit vorgenommene Trauung               2 Trauungen:  4 Überstunden

Abschnitt II

Mehrleistungszulage (Paragraph 158, K-DRG)

1.    Amtsleiter       mtl. 9,30000 %

2.    Amtsleiter-Stellvertreter      mtl. 1,85919 %

3.    Standesbeamte, die mit der Vornahme
von Trauungen beauftragt sind     mtl. 1,85919 %   

4.    IT-Systemverantwortlicher     mtl. 1,85919 %

5.    Betriebsleiter       mtl. 1,85919 %

6.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung (Vorarbeiter) mtl. 3,80000 %

7.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung (Bademeister) mtl. 1,52000 %

Abschnitt III
Erschwerniszulage (Paragraph 160, K-DRG)

1.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung (Bauhof)  mtl. 3,36000 %

2.    Bedienstete der allgemeinen Verwaltung:
für die Bedienung von Computern    mtl. 3,50000 %

Abschnitt IV
Gefahrenzulage (Paragraph 161, K-DRG)

1.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung (Bauhof)  mtl. 3,36000 %

Abschnitt V

Aufwandsentschädigung (Paragraph 162, K-DRG)

1.    Amtsleiter       mtl. 9,30000 %

2.    Amtsleiter-Stellvertreter      mtl. 1,85919 %

3.    Standesbeamte, die mit der Vornahme von
Trauungen beauftragt sind     mtl. 1,85919 %

4.    Betriebsleiter       mtl. 1,85919 %

5.    IT Systemverantwortlicher     mtl. 1,85919 %

6.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung (Vorarbeiter) mtl. 1,85919 %

7.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung:
Wasserbeauftragter      mtl. 2,30000 %

Abschnitt VI

Fehlgeldentschädigung (Paragraph 163, K-DRG)

1.    Führung der Hauptkasse     mtl. 4,09866 %

Abschnitt VII

Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 157, K-DRG)

1.    Bedienstete in handwerklicher Verwendung:
Rufbereitschaft bis 100 Stunden    mtl.        100 Stunden
                                                                                                         zu mtl.  0,03967 %