römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 20. 12. 2016, Zahl 003-3/009/2016-1 mit der Abgaben für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ausgeschrieben werden (Hundeabgabenverordnung)

Gemäß der Paragraphen 14 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015, in Verbindung den Paragraphen eins und 2 des Hundeabgabengesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1970, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

1)    Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.

2)    Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

1)    Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

2)    Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde, Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmung

1)    Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen

a)           von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten sind;

b)           von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind;

c)           von Obst-, Gemüse- und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m2 verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.

2)    Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

1)    Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

2)    Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hund gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

3)    Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

4)    Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerbe für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatzes 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

5)    Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von dem selben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzung dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

Paragraph 5,

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von

a)    einen Wachhund, einen Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird und alle übrigen Hunde

€ 15,00

a)    jeden weiteren Hund

€ 15,00

Paragraph 6,

Befreiung

1)    Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Blindenführerhunden und Hunden in Tierasylen befreit.

2)    Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabeschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 7,

Abgabenbescheid

Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß Paragraph 9, des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisations-gesetz – K-AOG, LGBl Nr 42/210, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.

Paragraph 8,

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und

in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig. Sie ist am Fälligkeitstag

unaufgefordert zu entrichten.

Paragraph 9,

Meldung

1)    Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabenpflicht dem Gemeindeamt binnen einen Monat zu melden.

2)    Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

3)    Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauf folgenden Jahres erfolgt.

Paragraph 10,

Hundemarken

1)    Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs. 1 und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflichten, eine Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Abs 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs 3) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

2)    Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaft mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

3)    Die Hundemarke ist mit einem Aufdruck zu versehen, der es der Abgabenbehörde ermöglicht, die Person des Abgabenschuldners für das Halten dieses Hundes festzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Hundemarke hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung ihres Zweckes und allenfalls unter Bedachtnahme auf die Art und die Verwendung der Hunde mit Verordnung zu erlassen.

4)    Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden. In diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

5)    Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

6)    Die Bestimmung des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

a)           an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, oder

b)           die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

1)    Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2017 in Kraft.

2)    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 28. 10. 1999, mit der eine Hundeabgabe vorgeschrieben wurde, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Konrad Seunig

Angeschlagen am: 21. 12. 2016

Abgenommen am: 4. 1. 2017