römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen am Längsee

vom 12. April 2016, Zahl 003-3/003/2016,

mit der eine

G e s c h ä f t s o r d n u n g

erlassen wird.

Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

      (1)   Zu Beginn der Sitzung - bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann - hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.

      (2)   Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.

      (3)   Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.

      (4)   Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.

Paragraph 2,

Verlauf der Sitzungen1

Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagesordnungspunkt nicht länger als fünf Minuten sprechen.2 Weiters darf es nicht mehr als zweimal das Wort ergreifen.

Paragraph 3,

Schluss der Debatte

      (1)   Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.

      (2)   Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorge-merkten Rednern das Wort zu erteilen.

      (3)   Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

Paragraph 4,

Unterbrechung der Sitzung

      Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

Paragraph 5,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

      (1)   Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-)Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungs-verfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.

      (2)   Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

      (3)   Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf drei Minuten nicht übersteigen.3

     (4)   Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:

● Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen

● Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet

● Anträge auf Vertagung

● Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand

● Anträge auf Schluss der Debatte

● Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung

● Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung

● Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel

● Anträge auf Unterbrechung der Sitzung

● Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache

● Anträge auf Verlesung einer Anfrage

● Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift

usw.

Paragraph 6,

Abstimmung und Beschlussfassung

     (1)   Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinde-rates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.

Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages in Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.

      (2)   Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.

      (3)   Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

      (4)   Hat der Ausschuss bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Gemeindevorstandssitzung) sind.

Paragraph 7,

Selbständige Anträge

      (1)   Jedes Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindevorstand bzw. im Rahmen seiner Zuständigkeit auch ein Ausschuss, ist berechtigt, schriftlich, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen.

      (2)   Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist solange möglich, als ein Ausschuss oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.

Paragraph 8,

Übertragung von Aufgaben

      Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind - ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung - zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit mit diesen Aufgaben keine oder nur solche Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, für die im Voranschlag eine Bedeckung vorgesehen ist und soweit diese Ausgaben im Einzelfall fünf Prozent**4 der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres nicht übersteigen.

Erläuterung:

Demnach fallen unter diese Übertragungsermächtigung nichtbehördliche Aufgaben (Privatwirtschaftsverwaltung), welche in der vom Gemeinderat festgelegten Betragsgrenze ihre Deckung finden, z. B.

     Ankäufe von Fahrzeugen, u. ä.

     Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen

     Abschluss von Bestandsverträgen – mit Ausnahme von Jagdpachtverträgen

     Gewährung von Beiträgen und Subventionen

     Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Sie sind keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung!

Paragraph 9,

Niederschrift

      (1)   Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.

      (2)   Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.

      (3)   Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.

      (4)   Die Fertigung der im Original zu unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschuss-obmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses muss im Gemeindeamt erfolgen. In Ausnahmefällen, wie bei Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.

Paragraph 10,

Pflichten des Leiters des inneren Dienstes

Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeinde-vorstandes teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 13. März 2000, Zahl 000/1/2000 außer Kraft.

 

                                                                                                                Der Bürgermeister:

                                                                                                                Konrad Seunig

                                                            

Angeschlagen am: 14. 4. 2016

Abgenommen am: ......................................

1  Bei Bedarf übernehmen, sonst streichen.

2  Gemäß § 50 Abs. 1 K-AGO darf das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.

3  Gemäß § 50 Abs. 1 K-AGO darf das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden

4  Höchstens fünf Prozent.