Zahl: 850/2018/M/K Liebenfels, am 05. Oktober 2018
römisch fünf e r o r d n u n g
des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenfels vom 04. Oktober 2018, Zahl: 850/2018/M/K, mit welcher Wasserbezugsgebühren (Wasserbezugsgebühren-Verordnung) ausgeschrieben werden.
Auf Grund der Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Liebenfels wird eine Wasserbenützungsgebühr ausgeschrieben.
Die Wasserbenützungsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Abgabengegenstand
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Liebenfels ist eine Bereitstellungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit und Jahr € 56,70 inklusive
10 % MwSt.
(3) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Bewertungseinheiten gemäß dem Wasseranschlussbescheid.
Paragraph 4,
Benützungsgebühren
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser € 0,76 inklusive 10 % MwSt.
Paragraph 5,
Indexanpassung
Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserbereitstellungsgebühr ändern sich in demselben Ausmaß, wie sich der Verbraucherpreisindex (VPI) verändert. Die Neuberechnung erfolgt jeweils dann, wenn sich der Index um mindestens 5 % verändert hat (Basis VPI 2015, Indexzahl 08/2018 = € 104,90).
Wird die 5 %ige Indexsteigerung überschritten, ist ein gesonderter Beschluss des Gemeinderates notwendig.
Paragraph 6,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 7,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist eine jährliche und wird in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Vorschreibung gebracht werden, festgesetzt.
(2) Die Benützungsgebühr wird auf Grund der Wasserverbrauchsabrechnung des Vorjahres vorläufig in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Vorschreibung gebracht werden, festgesetzt.
(3) Nach Feststellung des Wasserverbrauches (Zählerstand – Dezember des laufenden Jahres minus Zählerstand – Dezember des Vorjahres) wird die in vier Teilbeträgen vorläufig festgesetzte Benützungsgebühr endgültig nach dem tatsächlichen Verbrauch (Vermehrung oder Verringerung) mit Bescheid festgesetzt.
(4) Bei Neuanschlüssen, wo noch kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund von Erfahrungswerten von gleich zu wertenden Abgabenpflichtigen.
Paragraph 8,
Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenfels vom 15.12.2005, Zl.: 850-4/2005/M/K, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
LAbg. Klaus Köchl