Zahl: 828/2017 Liebenfels, am 09. Oktober 2017

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenfels, mit der eine

Marktordnung

erlassen wird.

Gemäß Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994– GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr.

194/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt die Abhaltung des „Liebenfelser Marktes“ in der Marktgemeinde Liebenfels. Veranstalter ist die „Alternative für Liebenfels“.

Paragraph 2,

Markttage, Marktzeiten, Marktgebiet

1) Der „Liebenfelser Markt“ findet einmal pro Monat, jeweils am zweiten Freitag in der Zeit  von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr am Hauptplatz in Liebenfels statt.

2)        Das Marktgebiet erstreckt sich über den gesamten Hauptplatz in Liebenfels.
              Der Marktbereich ist in einem beiliegenden Lageplan ausgewiesen.

Paragraph 3,

Gegenstände des Marktverkehrs

a) Hauptgegenstände:

      Lebensmittel wie etwa Fleisch, Fisch und Milchprodukte, Brot- und Getreideprodukte, Obst  Gemüse und deren Auszugsprodukte wie z.B. Öle, Säfte, Schnäpse, Liköre, Wein, Bier.

b) Nebengegenstände:

      Honigprodukte, Beeren, Kräuter, Pilze und sonstige Waldprodukte, Gärtnereiprodukte wie  z.B. Blumen, Gemüsepflanzen, Ziersträucher etc. sowie im Familienbetrieb handgefertigte  und vom Hersteller selbst erzeugte Gegenstände des täglichen Gebrauches z.B.  Holzschnitz- Töpfer- und Korbflechterzeugnisse) bzw. selbsterzeugtes Kunsthandwerk.

c)   Der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den  Bestimmungen der Gewerbeordnung sind gestattet, sofern die lebensmittel- und  hygienerechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Paragraph 4,

Marktparteien

1)   Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung  stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten die dort zugelassenen  Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten  und zu verkaufen (Marktpartei).

2) Über Aufforderung der Organe der Marktgemeinde Liebenfels haben Marktparteien ihren  Auszug aus der GISA vorzuweisen.

Paragraph 5,

Vergabe und Verlust der Marktplätze

1) Für die Vergabe sowie den Verlust der Marktplätze ist ausschließlich der Veranstalter  zuständig. Dieser ist auch für die Einhaltung des durch die Marktgemeinde Liebenfels  zugesagten Marktbereiches (siehe Paragraph 2, Absatz 2,) verantwortlich)

2) Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein  bestimmtes Marktplatzausmaß zu.

3) Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf  dem Markt verboten.

Paragraph 6,

Ausübung der Markttätigkeit

1)   Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der  Dienstleistungen ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonals bedienen.

2)   Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle DienstnehmerInnen einer  Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen  Dienstverhältnis stehen.

3) Die Anmeldungen zur Sozialversicherung gemäß Absatz 2, sind den Marktaufsichtsorganen  auf Verlangen vorzuweisen.

Paragraph 7,

Marktpolizeiliche Bestimmungen

1) Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie,  sowie ihr mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den  Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel,  mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen  Markteinrichtungen zu gewähren.

2) Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und   Durchgänge mit Gegenständen aller Art ist verboten.


3)      Der fließende Verkehr auf dem Hauptplatz darf durch die Abhaltung des Marktes in  keiner Weise behindert oder gefährdet werden.

4) Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen  werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung  erforderlich sind.

5) Marktplätze und Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden.  Marktparteien haben die ihnen zugewiesene Marktfläche an jedem Markttag vor  Marktschluss zu reinigen.

 Der Bürgermeister:

 LAbg. Klaus Köchl

angeschlagen am: 09. Oktober 2017

abgenommen am: 23. Oktober 2017