Zahl: 828/2017 Liebenfels, am 09. Oktober 2017
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenfels, mit der eine
Marktordnung
erlassen wird.
Gemäß Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994– GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr.
194/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt die Abhaltung des „Liebenfelser Marktes“ in der Marktgemeinde Liebenfels. Veranstalter ist die „Alternative für Liebenfels“.
Paragraph 2,
Markttage, Marktzeiten, Marktgebiet
1) Der „Liebenfelser Markt“ findet einmal pro Monat, jeweils am zweiten Freitag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr am Hauptplatz in Liebenfels statt.
2) Das Marktgebiet erstreckt sich über den gesamten Hauptplatz in Liebenfels.
Der Marktbereich ist in einem beiliegenden Lageplan ausgewiesen.
Paragraph 3,
Gegenstände des Marktverkehrs
a) Hauptgegenstände:
Lebensmittel wie etwa Fleisch, Fisch und Milchprodukte, Brot- und Getreideprodukte, Obst Gemüse und deren Auszugsprodukte wie z.B. Öle, Säfte, Schnäpse, Liköre, Wein, Bier.
b) Nebengegenstände:
Honigprodukte, Beeren, Kräuter, Pilze und sonstige Waldprodukte, Gärtnereiprodukte wie z.B. Blumen, Gemüsepflanzen, Ziersträucher etc. sowie im Familienbetrieb handgefertigte und vom Hersteller selbst erzeugte Gegenstände des täglichen Gebrauches z.B. Holzschnitz- Töpfer- und Korbflechterzeugnisse) bzw. selbsterzeugtes Kunsthandwerk.
c) Der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind gestattet, sofern die lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Paragraph 4,
Marktparteien
1) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
2) Über Aufforderung der Organe der Marktgemeinde Liebenfels haben Marktparteien ihren Auszug aus der GISA vorzuweisen.
Paragraph 5,
Vergabe und Verlust der Marktplätze
1) Für die Vergabe sowie den Verlust der Marktplätze ist ausschließlich der Veranstalter zuständig. Dieser ist auch für die Einhaltung des durch die Marktgemeinde Liebenfels zugesagten Marktbereiches (siehe Paragraph 2, Absatz 2,) verantwortlich)
2) Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
3) Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf dem Markt verboten.
Paragraph 6,
Ausübung der Markttätigkeit
1) Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistungen ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonals bedienen.
2) Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle DienstnehmerInnen einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen.
3) Die Anmeldungen zur Sozialversicherung gemäß Absatz 2, sind den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Paragraph 7,
Marktpolizeiliche Bestimmungen
1) Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie, sowie ihr mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.
2) Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen aller Art ist verboten.
3) Der fließende Verkehr auf dem Hauptplatz darf durch die Abhaltung des Marktes in keiner Weise behindert oder gefährdet werden.
4) Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind.
5) Marktplätze und Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesene Marktfläche an jedem Markttag vor Marktschluss zu reinigen.
Der Bürgermeister:
LAbg. Klaus Köchl
angeschlagen am: 09. Oktober 2017
abgenommen am: 23. Oktober 2017