Zahl: 817-9/2017/M/K Liebenfels, am 09. Oktober 2017
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Markgemeinde Liebenfels vom 05. Oktober 2017, Zahl: 817-9/2017/M/K, mit welcher eine Friedhofs- und Urnennischenordnung für die Gemeindefriedhöfe Sörg und Glantschach erlassen wird.
Gemäß Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeindefriedhöfe Sörg und Glantschach
Paragraph eins,
Eigentum und Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe in Sörg und Glantschach sind im Eigentum der Marktgemeinde Liebenfels, 9556 Liebenfels.
(2) Der Friedhof dient als öffentliche Einrichtung der Beisetzung der in der Marktgemeinde Liebenfels zur Zeit des Todes wohnhaften Personen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als andere Personen gelten diejenige, die nicht oder seit Ablauf eines halben Jahres nicht mehr im Einwohnermeldeamt für das Gebiet der Marktgemeinde Liebenfels gemeldet sind.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Marktgemeinde Liebenfels,
9556 Liebenfels.
Paragraph 2,
Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist täglich von 0:00 bis 24.00 Uhr geöffnet.
(2) Verhalten der Friedhofsbesucher: Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen und unter Aufsicht den Friedhof betreten.
Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) das Befahren des Friedhofgeländes mit Fahrzeugen aller Art (ausg. Behinderten- fahrzeuge); in Einzelfällen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
c) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern,
d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
e) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde)
f) Das Lärmen und Spielen.
Paragraph 3,
Gewerbliche Arbeiten
(1) Steinmetze, Gärtner etc. bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Alle Arbeiten sind so vorzunehmen, dass dadurch Begräbnisfeierlichkeiten nicht gestört werden.
(3) Die Verwendung von Kunststoffblumen, Grabgebinden aus Kunststoff, Kunststoffkränzen, Nylonfäden, Kunststoffkern von Kränzen sowie Kunststoffen bei Sargausstattungen ist verboten.
(4) Kränze, Blumen und Grabgebinde, die verbotene Kunststoffmaterialien enthalten, werden sofort zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier zugelassen; danach müssen sie unverzüglich vom Friedhof entfernt werden. Anliefernde Gärtner und Floristen haben sie wieder abzuholen.
Paragraph 4,
Ruhefristen
Die Benützungsdauer für Gräber und Urnen beträgt mindestens 10 Jahre.
Paragraph 5,
Bestattungsanlagen
Der Friedhof Sörg besteht aus einer Fläche zur Bestattung von Leichen sowie einer Urnenwand.
Der Friedhof Glantschach besteht aus einer Fläche zur Bestattung von Leichen.
Paragraph 6,
Grabarten
Die Gräber werden eingeteilt in Einzelgräber, Doppelgräber, Familiengräber und Urnennischen. Die Gräber und Urnennischen werden nach dem bei der Friedhofsverwaltung zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten Gräber- und Urnenplan fortlaufend belegt.
Paragraph 7,
Größe der Grabstellen
(1) Einzelgräber sind max. 1,10 m breit zu bemessen, die Länge ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(2) Doppelgräber sind max. 2,00 m breit zu bemessen, die Länge ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(3) Familiengräber sind 2,01 bis max. 2,50 m breit zu bemessen, die Länge ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(4) Die Größe der Urnennischen sind 118 x 110 cm bzw. 118 x 67 cm.
Paragraph 8,
Nutzungsrecht
(1) Durch den Erwerb eines Grabes bzw. Urnennische erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.
(2) Der Erwerb eines Einzelgrabes berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefrist.
(3) Durch den Erwerb eines Doppel- bzw. Familiengrabes können der Erwerber und seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes bestattet werden.
(4) Eine Urne ist so zu kennzeichnen, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Der Erwerb einer Urnennische berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefrist.
(5) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche nach Abs. 3 beigesetzt werden kann.
(6) Das Grab- bzw. Urnennischennutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben.
(7) Eine Übertragung des Grabbenutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Marktgemeinde Liebenfels möglich.
Paragraph 9,
Gestaltung der Grabstätte
(1) Der Friedhof ist als eine dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu betreuen. Die Grabstätten und Urnennischen sind deshalb möglichst bald, spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu gestalten. Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten und Urnennischen sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Wird eine Grabstätte bzw. Urnennische nicht in ordentlichem und sauberem Zustand gehalten, oder drohen Grabmäler zu verfallen, so wird der Nutzungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam gemacht, innerhalb angemessener Frist alle Mängel zu beheben. Werden die Instandhaltungsmängel nicht fristgemäß behoben, erlischt das Nutzungsrecht.
(2) Im Friedhof dürfen die Grabzeichen nicht höher als 1,20 m sein. Die Breite der Grabzeichen (Steine, Denkmäler etc.) muss die Gesamtbreite des Grabes um mindestens 20 cm unterschreiten.
(3) Für Grabzeichen können folgende Materialien verwendet werden: Naturstein, Holz, Eisen und Bronze. Geschmiedete Grabzeichen müssen mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein.
(4) Die Grabeinfassungen müssen so aneinander anschließen, dass keine Zwischenräume
entstehen. Die Höhe der Grabeinfassung darf maximal 15 cm betragen.
Die Tiefe der Grabeinfassung hat 90 cm zu betragen.
Die Randleisten sind aus dem Material des Grabsockels mit einer Breite von 10 cm herzustellen.
Von den Abs. (2), (3) und (4) abweichende Gestaltungsvorhaben unterliegen der Bewilligungspflicht der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 10,
Gärtnerische Gestaltung
(1) Bäume und Sträucher bei Gräbern dürfen eine maximale Höhe von 1 m nicht überschreiten.
(2) Pflanzen dürfen über den Grabrand nicht hinausragen.
(3) Zäune jeder Art sind als Grabeinfriedungen nicht gestattet.
Paragraph 11,
Haftung
Die Marktgemeinde Liebenfels haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der von wem immer in den Friedhof eingebrachten Gegenstände.
Paragraph 12,
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Jänner 2018 in Kraft.
Mit der Wirksamkeit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 26.09.2007, Zahl: 817/2007, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(LAbg. Klaus Köchl)
Angeschlagen am: 09. Oktober 2017
Abgenommen am: 23. Oktober 2017