Zahl: 811/0-3/2000; Liebenfels, am 10. April 2000
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 28. März 2000, Zl. 811/0-3/2000, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.
Gem. Paragraphen 24 und 25 des Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Liebenfels, Bauabschnitt 04 „Waggendorf Mitte, Sörg", Bauabschnitt 05 „Hochliebenfels, Miedling, Pflugern, Sörg" und Bauabschnitt 51 „Rosenbichl, Waggendorf Ost" wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag erteilt oder ein Anschlußrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit ATS 1.900,-- oder EURO 138,08 plus jeweils geltender MWSt. (dzt. 10 %). Die Höhe ergibt sich aus der Vervielfachung der Bewertungseinheiten (Anlage zum Kanalisationsgesetz) für das Bauwerk oder der befestigten Fläche.
Paragraph 4,
Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (m3) mit dem Gebührensatz von ATS 18,00 oder EURO 1,31 plus jeweils geltender MWSt. (dzt. 10 %).
(2) Bei der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr hat die Wassermenge außer Betracht zu bleiben, die nicht in die Kanalisationsanlage eingebracht (Bewässerung von Garten- und Rasenflächen, Getränkeerzeugung, Stallgebäude, Wirtschaftsgebäude etc.) und mit einem gesonderten Wasserzähler ermittelt wird.
(3) Die gesonderten Wasserzähler, welche im Sinne des Absatzes
(2) Verwendung finden, sind bei der Gemeinde Liebenfels kostenlos zu beziehen. Die Einbaukosten müssen vom Kanalbenützer bezahlt werden. Die jährliche Zählergebühr beträgt S 100,-- oder EURO 7,27 plus gesetzlicher MWSt. (derzeit 10 %).
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer des an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder der befestigten Fläche verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(3) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigter Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist eine jährliche und wird in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils am 15. 02., 15. 05., 15. 08. und 15. 11. zur Vorschreibung gebracht werden, festgesetzt.
(2) Die Benützungsgebühr wird aufgrund der Kanalbenützungsverbrauchsabrechnung des Vorjahres vorläufig in vier gleichen Teilbeträgen, die jeweils am 15. 02., 15. 05., 15. 08. und 15. 11. zur Vorschreibung gebracht werden, festgesetzt.
(3) Nach Feststellung des Wasserverbrauches gem. Paragraph 4, (Zählerstand Dezember des laufenden Jahres minus Zählerstand Dezember des Vorjahres) wird die in vier Teilbeträgen vorläufig festgesetzte Benützungsgebühr endgültig nach dem tatsächlichen Verbrauch (Vermehrung oder Verringerung) mit Bescheid festgesetzt.
(4) Bei Neuanschlüssen, für die kein wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge aufgrund von Erfahrungswerten von gleich zu wertenden Abgabenpflichtigen.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Erwin Waldner)
Angeschlagen am: 12. 4. 2000
Abgenommen am: 26. 4. 2000