römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Liebenfels vom 23.03.1995, Zahl 734/1995, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung).

Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Sonderbereich

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst folgende Grundstücke:

In der Ortschaft                                                                                    folgende

Hausnummern:

Eggen                                                                                                                1, 2, 3, 4, 5

Freundsam                                                                                                  1, 2, 6

Gasmai                                                                                                  5

Glantschach                                                                                                  9, 11, 13

Gösseberg                                                                                                  3, 4, 6, 13, 16

Graben                                                                                                                1, 2, 3, 6

Gradenegg                                                                                                  9, 22

Grassendorf                                                                                                  2, 5

Grund                                                                                                                7

Hardegg                                                                                                  1, 2, 3

Hart                                                                                                                1 A

Hoch-Liebenfels                                                                                    3, 5

Hohenstein                                                                                                  1, 2, 5

Ladein                                                                                                                2, 3

Lebmach                                                                                                  1, 14

Liebenfels                                                                                                  Liembergerstraße 10

Metschach                                                                                                  1

Pflausach                                                                                                  1, 6, 9

Pflugern                                                                                                  5, 7, 11

Reidenau                                                                                                  3, 12, 14, 17, 18, 21, 22

Sörgerberg                                                                                                  2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

Waggendorf                                                                                                  6, 29, 48, 49

Wasai                                                                                                                1

Weitensfeld                                                                                                  8, 9, 11

Zojach                                                                                                                4, 5

Zmuln                                                                                                                6, 8

Zwattendorf                                                                                                  5

Zweikirchen                                                                                                  21, 22

Paragraph 2,

Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter im Sonderbereich

(1) Für die Sammlung der Müllsäcke aus dem Sonderbereich werden folgende Standorte bestimmt:

Eggen (Gasthaus Kreuzkrammer)

Glantschach (Abzweigung Hofzufahrt vlg. Eidert)

Freundsam (vlg. Lussnitzer)

Zweikirchen (Volksschule)

Grassendorf (Abzweigung Grassendorferstraße)

Zojach (Abzweigung Illmitzerstraße)

Reidenau (vlg. Trattenschneider)

(2) Für die Ortschaft Sörgerberg sind zur Sammlung von Hausmüll zwei 1100 Liter Großbehälter beim vlg. Glantschnig aufzustellen.

Paragraph 3,

Abfuhr von Hausmüll

(1) Für die Sammlung von Hausmüll im Abholbereich sind Kunststoffmülltonnen mit 120

und 240 Liter Inhalt und Großraummüllbehälter mit 1100 Liter Inhalt zu verwenden. Diese Behälter werden vom Abfuhrunternehmen beigestellt.

(2) Bei vorübergehendem zusätzlichen Bedarf ist auch die Verwendung von 60 Liter

Müllsäcken im Abholbereich zulässig. Müllsäcke sind im Gemeindeamt erhältlich.

(3) Die Sammlung des Hausmülls im Sonderbereich, ausgenommen die Ortschaft Sörgerberg, hat mit 60 Liter Müllsäcken zu erfolgen. Müllsäcke sind bei Bedarf im Gemeindeamt anzufordern. Die Müllsäcke sind ordentlich verschlossen auf den im Paragraph 2, angeführten Sammelplätzen zur Abholung bereitzustellen. Die Sammlung des Mülls im Sonderbereich kann jedoch auch mit Mülltonnen erfolgen, wobei diese Mülltonnen vom Eigentümer der bebauten Grundstücke am Abfuhrtag bis zur Straße, die vom Müllsammelfahrzeug befahren wird, gebracht werden müssen.

(4) Die Sammlung des Hausmülls in der Ortschaft Sörgerberg hat mit 2 Großraummüllbehälter zu je 1100 Liter zu erfolgen.

(5) Die Mülltonnen werden am Abfuhrtag vom Abfuhrpersonal vom Standplatz abgeholt

und nach der Entleerung an der Grundstücksgrenze abgestellt. Der Rücktransport der Mülltonne obliegt dem Grundstückseigentümer.

(6) Ist der Aufstellungsort der Mülltonnen oder des Müllbehälters nicht allgemein leicht

zugänglich, so sind diese für die Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

(7) Der Austausch von Mülltonnen zur Bedarfsanpassung ist im Vormonat im Gemeindeamt anzumelden. Der Austausch wird beim nächsten Abfuhrtermin durchgeführt, wobei die Abholung und Neuaufstellung entweder durch die Gemeinde oder durch den Grundstückseigentümer selbst erfolgen kann.

Paragraph 4,

Anzahl und Größe der Müllbehälter

(1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    Im Abholbereich:
    Für jeweils zehn auf einem bebauten Grundstück meldebehördlich gemeldete Personen jeweils eine Mülltonne mit 120 Liter Inhalt. Bei Gewerbebetrieben für je 20 ständig beschäftigte Mitarbeiter eine Mülltonne mit 120 Liter Inhalt.
Bei öfter als zweimal jährlich vorkommender Überfüllung (Paragraph 29, Absatz 4, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) der Mülltonne bzw. des Müllbehälters ist zumindest eine weitere 120 Liter Mülltonne aufzustellen. Ist auf Grund dieser Verordnung die Aufstellung mehrerer 120 Liter Mülltonnen notwendig, können anstelle dieser auch 240 Liter Mülltonnen oder 1100 Liter fassende Großbehälter verwendet werden.

  1. Litera b
    Im Sonderbereich:
Pro bewohnbarem Grundstück jährlich 26 Müllsäcke mit 60 Litern Inhalt. Die Sammlung des Mülls im Sonderbereich kann jedoch auch mit Mülltonnen erfolgen, wobei diese Mülltonnen vom Eigentümer der bebauten Grundstücke am Abfuhrtag bis zur Straße, die vom Müllsammelfahrzeug befahren wird, gebracht werden müssen.

(2) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Größe und Zahl der Müllbehälter.

(3) Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter

hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen.

Paragraph 5,

Sperrmüllsammlungen

Die Abfuhr des Sperrmülls im Abholbereich und im Sonderbereich wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Bedarfsfalle erst über Anforderung abgeführt wird.

Paragraph 6,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

Die Müllbehälter sind im Sinne der Paragraphen 17 und 29 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung zu verwenden.

Paragraph 7,

Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung des tatsächlich erwachsenden Aufwandes notwendigen Mittel auszuschreiben.

(2) Die Abfallgebühren werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme

der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 8,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01.04.1995 in Kraft.

Der Bürgermeister:

i. römisch fünf. Vzbgm. Karl Wieser

Angeschlagen am: 24.03.1995

Abgenommen am: 07.04.1995